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Fachwerkhaus muss renoviert werden. 7. Der in Berlin ankommende
französische Aussenminister begrüsste die Journalisten. 8. Das 1989 vom
Kriminalistischen Institut herausgegebene Handbuch “Erster Angriff” hat in der
polizeilichen und kriminalistischen Ermittlungs- und Untersuchungspraxis
breiten Eingang gefunden und sich gut bewährt. 9. Die im Laufe der Tagung
verabschiedeten Gesetze und gefassten Beschlüsse sind von grosser Bedeutung.
10. Der gegen ihn eingeleitete Prozess wird nicht lange dauern.
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плана:
a) Die Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichtes.
b) Die Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes.
c) Die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des
Grundgesetzes. Es entscheidet beispielsweise in Streitigkeiten zwischen Bund
und Ländern oder zwischen einzelnen Bundesorganen. Nur dieses Gericht darf
feststellen, ob eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung
gefährdet und deshalb verfassungswidrig ist; in diesem Fall ordnet es die
Auflösung der Partei an. Es prüft Bundes- und Landesgesetze auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz; erklärt es ein Gesetz für verfassungswidrig,
darf dieses nicht mehr angewendet werden. In Fällen dieser Art wird das
Verfassungsgericht nur tätig, wenn es von bestimmten Organen wie der
Bundesregierung, Landesregierungen, mindestens einem Drittel der
Parlamentsmitglieder oder Gerichten angerufen wird.
Darüber hinaus hat jeder Bürger das Recht, eine Verfassungsbeschwerde
einzulegen, wenn er sich durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt fühlt.
Zuvor muss er allerdings in der Regel die zuständigen Gerichte erfolglos
angerufen haben.
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht
Richtern, die weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch
entsprechenden Landesorganen angehören dürfen.
Drei Richter jedes Senats müssen mindestens drei Jahre an einem obersten
Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Die Amtszeit der Verfassungsrichter
dauert zwölf Jahre; eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Richter jedes Senats
werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Dabei erfolgt
die Wahl der vom Bundestag zu berufenden Richter indirekt durch zwölf
Wahlmänner, die auf Vorschlag der Fraktionen aus der Mitte des Bundestags
bestimmt wurden, während der Bundesrat die von ihm zu berufenden Richter
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