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LEKTION IV
Der Bundesstaat
In der Bundesverfassung von 1848, die in den wesentlichen Zügen ihre
Aktualitä t bewahrt hat, sind die Lehren aus der schweizerischen
Geschichte gezogen. Die Einheit dieses Staates konnte nur gewahrt
werden, indem man der Unterschiedlichkeit seiner Glieder Rechnung trug.
Der Schweizerische Bundesstaat besteht aus heute 26 souverä nen
Kantonen und Halbkantonen, denen die föderalistische Struktur ein
beträ chtliches Maß politischer Entscheidungsfreiheit und
Verwaltungsautonomie zuerkennt. Jeder Kanton verfügt über seine eigene
Verfassung und seine eigenen Gesetze (das gilt sogar für manche
Gemeinden). Natürlich folgen diese kantonalen und kommunalen Rechte
in den groß en Zügen vielfach den eidgenö ssischen Gesetzen, lassen aber
doch einen gewissen Spielraum.
Die Kompetenzen des Bundes sind ausdrücklich in der Bundesverfassung
festgehalten. Er wacht über die innere und ä uß ere Sicherheit, gewä hrleistet
die Kantonenverfassungen und bestreitet den diplomatischen Verkehr mit
den auslä ndischen Staaten; in seiner Hand liegen Zollwesen, Post, Telefon
und Telegraf, Münzwesen und Militä rorganisation. Er bewaffnet die
Truppen, schafft einheitliches Recht (Obligationsrecht, Zivilgesetz,
Strafgesetz) und beaufsichtigt Verkehrswesen und Bahnen, Forstwirtschaft,
Jagt und Fischerei sowie die Nutzung der Wasserkrä fte; ergreift
Maß nahmen zugunsten der Wirtschaft (z.B. Schutz der Landwirtschaft)
und zur Förderung der Wohlfahrt (z.B. Sozialversicherung). In vielen
Bereichen behä lt sich der Bund nur Gesetzgebung und Aufsicht vor,
überläßt die Ausführung den Kantonen. Als Regierungsform sieht die
Bundesverfassung für Bund und Kantone die sogenannte halbdirekte
Demokratie vor. Die Organe des Bundes sind Volk und Stä nde (=
Kantone), die Bundesversammlung, der Bundesrat und das Bundesgericht.
(1500)
Пояснения к тексту
1. aus etw. eine/die Lehre ziehen – извлечь урок из чего-либо
2. Rechnung tragen (Dat.) – учитывать, принимать в расчет [во внимание] что-
либо ; считаться с кем -либо
3. der diplomatische Verkehr – дипломатические отношения
Лексико- грамматические упражнения
1. Переведите на русский язык и выучите следующие слова и
словосочетания.
die Verfassung (die Bundesverfassung, die Kantonenverfassung);
das Gesetz (das Zivilgesetz, das Strafgesetz, die Gesetzgebung);
28 LEKTION IV Der Bundesstaat In der Bundesverfassung von 1848, die in den wesentlichen Zügen ihre Aktualität bewahrt hat, sind die Lehren aus der schweizerischen Geschichte gezogen. Die Einheit dieses Staates konnte nur gewahrt werden, indem man der Unterschiedlichkeit seiner Glieder Rechnung trug. Der Schweizerische Bundesstaat besteht aus heute 26 souveränen Kantonen und Halbkantonen, denen die föderalistische Struktur ein beträchtliches Maß politischer Entscheidungsfreiheit und Verwaltungsautonomie zuerkennt. Jeder Kanton verfügt über seine eigene Verfassung und seine eigenen Gesetze (das gilt sogar für manche Gemeinden). Natürlich folgen diese kantonalen und kommunalen Rechte in den großen Zügen vielfach den eidgenössischen Gesetzen, lassen aber doch einen gewissen Spielraum. Die Kompetenzen des Bundes sind ausdrücklich in der Bundesverfassung festgehalten. Er wacht über die innere und äußere Sicherheit, gewährleistet die Kantonenverfassungen und bestreitet den diplomatischen Verkehr mit den ausländischen Staaten; in seiner Hand liegen Zollwesen, Post, Telefon und Telegraf, Münzwesen und Militärorganisation. Er bewaffnet die Truppen, schafft einheitliches Recht (Obligationsrecht, Zivilgesetz, Strafgesetz) und beaufsichtigt Verkehrswesen und Bahnen, Forstwirtschaft, Jagt und Fischerei sowie die Nutzung der Wasserkräfte; ergreift Maßnahmen zugunsten der Wirtschaft (z.B. Schutz der Landwirtschaft) und zur Förderung der Wohlfahrt (z.B. Sozialversicherung). In vielen Bereichen behält sich der Bund nur Gesetzgebung und Aufsicht vor, überläßt die Ausführung den Kantonen. Als Regierungsform sieht die Bundesverfassung für Bund und Kantone die sogenannte halbdirekte Demokratie vor. Die Organe des Bundes sind Volk und Stände (= Kantone), die Bundesversammlung, der Bundesrat und das Bundesgericht. (1500) Пояснения к тексту 1. aus etw. eine/die Lehre ziehen – извлечь урок из чего-либо 2. Rechnung tragen (Dat.) – учитывать, принимать в расчет [во внимание] что- либо; считаться с кем-либо 3. der diplomatische Verkehr – дипломатические отношения Лексико-грамматические упражнения 1. Переведите на русский язык и выучите следующие слова и словосочетания. die Verfassung (die Bundesverfassung, die Kantonenverfassung); das Gesetz (das Zivilgesetz, das Strafgesetz, die Gesetzgebung);
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