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LEKTION V
Rechte des Bürgers
Die Grundrechte sind durch die Europä ische Menschenrechtskonvention
garantiert; demgemäß ist für den Schweizer Bürger der Schutz des
Individuums durch Bundes- und Kantonsverfassung gewä hrleistet.
Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich; alle sind in einer bestimmten
Gemeinde heimatberechtigt. Auß erdem gewä hrt die Bundesverfassung
ausdrücklich die Freiheit des Privateigentums, die Freiheit von Handel und
Gewerbe, der Niederlassung, des Glaubens und des Gewissens, der Presse,
der Vereine sowie der Petition. Auf Bundesebene sind diese Rechte gleich,
doch kö nnen Kantone und Gemeinden weitergehende Rechte gewä hren.
Auf Bundesebene kann der volljä hrige Schweizer Bürger (und seit 1971
auch die Schweizer Bürgerin) nicht nur seine Parlamentsabgeordneten
wä hlen, er kann auch über Gesetzes- und Verfassungsvorlagen abstimmen.
Zwei Rechte sind dabei von besonderem Interesse: das Initiativ- und das
Referendumsrecht.
In der Bundesverfassung verankehrt, finden sich diese Rechte mit gewissen
Abweichungen auch in Kantonen und Gemeinden.
Das Initiativrecht ermö glicht auf eidgenossischen Ebene, dass das Volk
eine Verfassungsrevision (Total- oder Teilä nderung) verlangt. Es bedarf
der Unterschrift von 100 000 stimmberechtigten Bürgern unter einem
Entwurf, der entweder ausformuliert oder als allgemeine Anregung
vorgelegt wird.
Das Parlament kann einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten. Die
Volksabstimmung erfogt zu beiden Versionen. Damit eine
Verfassungsä nderung angenommen wird, ist eine doppelte Mehrheit
erforderlich: die Mehrheit des Volkes und die Mehrheit der Kantone. Der
eigentliche Vorteil des Initiativrechts besteht darin, die politische Debatte
in Gang zu bringen; es ermö glicht dem Bürger, in
Verfassungsangelegenheiten direkt zu intervenieren. In einigen Kantonen
erlaubt die Initiative nicht nur Verfassungs-, sondern auch
Gesetzesä nderungen.
Das Referendum kann entweder obligatorisch oder fakultativ sein:
Verfassungsä nderungen unterliegen dem obligatorischen Referendum, und
zwar auf Bundes- wie auch Kantonsebene. Beim fakultativen Referendum
kö nnen 50 000 Stimmberechtigte oder 8 Kantone die Volksabstimmung
über Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse
innerhalb von 90 Tagen nach der amtlichen Verö ffentlichung verlangen.
Auf kantonaler Ebene ist das Referendum ebenfalls anwendbar, jedoch mit
Abweichungen, die von Kanton zu Kanton variieren. (2000)
Пояснения к тексту
34 LEKTION V Rechte des Bürgers Die Grundrechte sind durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert; demgemäß ist für den Schweizer Bürger der Schutz des Individuums durch Bundes- und Kantonsverfassung gewährleistet. Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich; alle sind in einer bestimmten Gemeinde heimatberechtigt. Außerdem gewährt die Bundesverfassung ausdrücklich die Freiheit des Privateigentums, die Freiheit von Handel und Gewerbe, der Niederlassung, des Glaubens und des Gewissens, der Presse, der Vereine sowie der Petition. Auf Bundesebene sind diese Rechte gleich, doch können Kantone und Gemeinden weitergehende Rechte gewähren. Auf Bundesebene kann der volljährige Schweizer Bürger (und seit 1971 auch die Schweizer Bürgerin) nicht nur seine Parlamentsabgeordneten wählen, er kann auch über Gesetzes- und Verfassungsvorlagen abstimmen. Zwei Rechte sind dabei von besonderem Interesse: das Initiativ- und das Referendumsrecht. In der Bundesverfassung verankehrt, finden sich diese Rechte mit gewissen Abweichungen auch in Kantonen und Gemeinden. Das Initiativrecht ermöglicht auf eidgenossischen Ebene, dass das Volk eine Verfassungsrevision (Total- oder Teiländerung) verlangt. Es bedarf der Unterschrift von 100 000 stimmberechtigten Bürgern unter einem Entwurf, der entweder ausformuliert oder als allgemeine Anregung vorgelegt wird. Das Parlament kann einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten. Die Volksabstimmung erfogt zu beiden Versionen. Damit eine Verfassungsänderung angenommen wird, ist eine doppelte Mehrheit erforderlich: die Mehrheit des Volkes und die Mehrheit der Kantone. Der eigentliche Vorteil des Initiativrechts besteht darin, die politische Debatte in Gang zu bringen; es ermöglicht dem Bürger, in Verfassungsangelegenheiten direkt zu intervenieren. In einigen Kantonen erlaubt die Initiative nicht nur Verfassungs-, sondern auch Gesetzesänderungen. Das Referendum kann entweder obligatorisch oder fakultativ sein: Verfassungsänderungen unterliegen dem obligatorischen Referendum, und zwar auf Bundes- wie auch Kantonsebene. Beim fakultativen Referendum können 50 000 Stimmberechtigte oder 8 Kantone die Volksabstimmung über Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschl üsse innerhalb von 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung verlangen. Auf kantonaler Ebene ist das Referendum ebenfalls anwendbar, jedoch mit Abweichungen, die von Kanton zu Kanton variieren. (2000) Пояснения к тексту
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