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АСТЬ I. МОЛОДЁЖЬ И ПОЛИТИКА. ПРОЦЕССУАЛЬНОЕ ПРАВО
Текст 1. Verwaltungsrecht: Begriff und Einteilung
Das Verwaltungsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts (jus publicum), d.h. der Rechts-
normen, welche die Rechtsbeziehungen des einzelnen gegenüber einer übergeordneten Gewalt
(Staat, Gemeinde, öffentliche Körperschaft) oder die Beziehungen dieser Gewalten untereinander
behandeln.
Das Verwaltungsrecht umfaßt geschriebene und unge-
schriebene Rechtsnormen, die für die öffentliche Verwaltung,
ihre Organisation, ihre Aufgaben, ihre Maßnahmen und ihr
Verfahren gelten. Vom Verwaltungsrecht ist die Verwaltungs-
lehre zu trennen. Letztere ergänzt das Verwaltungsrecht, in-
dem sie die öffentliche Verwaltung unter politologischen, ö-
konomischen, soziologischen und psychologischen Gesichts-
punkten untersucht.
Herkömmlich wird das Verwaltungsrecht in das allgemeine und das be-
sondere Verwaltungsrecht eingeteilt.
Dem allgemeinen Verwaltungsrecht sind die rechtlichen Regelungen, Grund-
sätze, Begriffe zuzurechnen, die in der Regel für alle Tätigkeitsbereiche der öffent-
lichen Verwaltung maßgebend sind. Kodifiziert ist das allgemeine Verwaltungs-
recht insbesondere in den Verwaltungsverfahrens- Verwaltung – svollstreckungs-
und Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder.
Das besondere Verwaltungsrecht umfaßt rechtliche Regelungen, die nur
für einzelne Tätigkeitsberciche der öffentlichen Verwaltung gelten. Dem beson-
deren Verwaltungsrecht sind etwa das Bau-und Planungsrecht, das Recht des öf-
fentlichen Dienstes, das Kommunalrecht, das Schul-und Hochschulrecht, das
Polizei-und Ordnungsrecht, das Sozialrecht, das Finanz-und Haushalt – srecht,
das Wasserrecht, das Straßenrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht zuzu-
rechnen. Kodifiziert ist das besondere Verwaltungsrecht insbesondere durch
Spezialgesetze des Bundes und der Länder.
Von Bedeutung ist auch die Abgrenzung zwischen materiellem Verwal-
tungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht. Das materielle Verwaltung srecht
befaßt sich mit den inhalthlichen Anforderungen an die Erledigung der Ver-
waltungsaufgaben. Das Verwaltungsverfahrensrecht beinhaltet die Vorge-
hensweise bei Verwaltungsmaßnahmen, die Durchsetzung von Verwaltungs-
maßnahmen und die Kontrolle der Verwaltung.
ЧАСТЬ I. МОЛОДЁЖЬ И ПОЛИТИКА. ПРОЦЕССУАЛЬНОЕ ПРАВО Текст 1. Verwaltungsrecht: Begriff und Einteilung Das Verwaltungsrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts (jus publicum), d.h. der Rechts- normen, welche die Rechtsbeziehungen des einzelnen gegenüber einer übergeordneten Gewalt (Staat, Gemeinde, öffentliche Körperschaft) oder die Beziehungen dieser Gewalten untereinander behandeln. Das Verwaltungsrecht umfaßt geschriebene und unge- schriebene Rechtsnormen, die für die öffentliche Verwaltung, ihre Organisation, ihre Aufgaben, ihre Maßnahmen und ihr Verfahren gelten. Vom Verwaltungsrecht ist die Verwaltungs- lehre zu trennen. Letztere ergänzt das Verwaltungsrecht, in- dem sie die öffentliche Verwaltung unter politologischen, ö- konomischen, soziologischen und psychologischen Gesichts- punkten untersucht. Herkömmlich wird das Verwaltungsrecht in das allgemeine und das be- sondere Verwaltungsrecht eingeteilt. Dem allgemeinen Verwaltungsrecht sind die rechtlichen Regelungen, Grund- sätze, Begriffe zuzurechnen, die in der Regel für alle Tätigkeitsbereiche der öffent- lichen Verwaltung maßgebend sind. Kodifiziert ist das allgemeine Verwaltungs- recht insbesondere in den Verwaltungsverfahrens- Verwaltung – svollstreckungs- und Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder. Das besondere Verwaltungsrecht umfaßt rechtliche Regelungen, die nur für einzelne Tätigkeitsberciche der öffentlichen Verwaltung gelten. Dem beson- deren Verwaltungsrecht sind etwa das Bau-und Planungsrecht, das Recht des öf- fentlichen Dienstes, das Kommunalrecht, das Schul-und Hochschulrecht, das Polizei-und Ordnungsrecht, das Sozialrecht, das Finanz-und Haushalt – srecht, das Wasserrecht, das Straßenrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht zuzu- rechnen. Kodifiziert ist das besondere Verwaltungsrecht insbesondere durch Spezialgesetze des Bundes und der Länder. Von Bedeutung ist auch die Abgrenzung zwischen materiellem Verwal- tungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht. Das materielle Verwaltung srecht befaßt sich mit den inhalthlichen Anforderungen an die Erledigung der Ver- waltungsaufgaben. Das Verwaltungsverfahrensrecht beinhaltet die Vorge- hensweise bei Verwaltungsmaßnahmen, die Durchsetzung von Verwaltungs- maßnahmen und die Kontrolle der Verwaltung.
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