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Deshalb schliessen sich die Unternehmer in ihrem eigenen Interesse zusammen. Durch
Vereinbarungen schwächen sie die unbequemen Wirkungen des freien Wettbewerbs ab und
schliessen diese Wirkungen aus. So können sie eine Monopol - oder monopolähnliche Stellung
auf dem Markt gewinnen.
1957 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verabschiedet. Er macht die schärfste Kartellkontrolle auf der
ganzen Welt. Sein Ziel ist der Schutz der Konsumenten und die Sicherung des freien
Wettbewerbs. Laut diesem Gesetz sind Verträge und Vereinbarungen zwischen den
Unternehmen unwirksam, wenn die Gefahr besteht, daв die Konzentration der Unternehmen
zur Marktbeherrschung und damit zur Ausschaltung des Wettbewerbs führt. Es gibt eine starke
Tendenz zu immer grösseren Betriebs- und Unternehmenseinheiten. Das gefährdert die
Existenz kleinerer und mittlerer Betriebe.
1973 wurde das Kartellgesetz - so wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kurz
genannt - um die Fusionskontrolle erweitert. Das Bundeskartellamt kann die Fusion der
Unternehmen erlauben, wenn sie die gesamtwirtschaftlichen Vorteile mitbringt oder es ein sehr
groвes öffentliches Interesse an dieser Fusion gibt. Wenn aber sie zur Marktbeherrschung
führen kann, so wird sie vom Bundeskartellamt verboten. In diesem Fall können die betroffenen
Firmen den Bundesminister für Wirtschaft anrufen. Dem Minister füu Wirtschaft steht es im
Rahmen der sogenannten Ministererlaubnis frei, die verbotene Fusion zu genehmigen.
Die zusammengeschlossenen Unternehmen bleiben rechtlich selbständig. Sie führen
gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durch, die für eine einzelne Firma zu
kostspielig waren. Teilweise werden auch die dabei gefundenen Produktionsverfahren und die
erteilten Patente gemeinsam ausgewertet.
Wird allmählich eine einheitliche Leitung und Verwaltung geschaffen, so entsteht ein
Konzern.
Ein Konzern entsteht also, wenn rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen
Zwecken , unter einheitlicher Leitung, zusammengefasst werden. Die Leitung übernimmt das
wirtschaftlich führende Konzernunternehmen, meist eine AG oder GmbH (Muttergesellschaft).
Durch Beteiligungen werden Tochtergesellschaften gebildet. Sie bilden durch gegenseitige
Beteiligungen wieder Schwestergesellschaften. Ein Unternehmen ist nach dem Aktiengesetz an
einem anderen beteiligt, wenn der Anteil am Aktienkapital 25% beträgt. Werden gleichartige
Betriebe zusammengeschlossen - “verflochten” -, so spricht man von einem horizontalen
(=waagerechten) Konzern.
Beispiel: Volkswagen-Konzern (nur Inlandsgesellschaften ohne Vertriebsgesellschaften).
Unter einer gemeinsamen Konzernleitung sind folgende Unternehmensgruppen
zusammengefasst: Volkswagenwerk AG - Audi NSU / AUTO Union AG.
Beim vertikalen (=senkrechten) Konzern werden Unternehmen aufeinanderfolgender
Produktionsstufen zusammengeschlossen.
Beispiel: Salzgitter - Konzern
Verhüttung - Weiterverarbeitung zu Schiffen, Lokomotiven, Maschinen u.a. -
Verkauf
Ziel des Konzernes ist die Rationalisierung des Fertigungsablaufes - vom Rohstoff zum
Fertigungsprodukt - und die Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe von Aktien bzw.
(beziehungsweise) durch Beteiligungen.
Die Leitung eines Konzerns kann einer eigenen Verwaltungsgesellschaft übertragen werden
(Holding-Gesellschaft). Sie besitzt die Mehrheit der Wertpapiere (Aktien) der
Konzernunternehmen und kann damit die “Gesellschaftspolitik” ihrer Tochtergesellschaft
bestimmen.
Deshalb schliessen sich die Unternehmer in ihrem eigenen Interesse zusammen. Durch Vereinbarungen schwächen sie die unbequemen Wirkungen des freien Wettbewerbs ab und schliessen diese Wirkungen aus. So können sie eine Monopol - oder monopolähnliche Stellung auf dem Markt gewinnen. 1957 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verabschiedet. Er macht die schärfste Kartellkontrolle auf der ganzen Welt. Sein Ziel ist der Schutz der Konsumenten und die Sicherung des freien Wettbewerbs. Laut diesem Gesetz sind Verträge und Vereinbarungen zwischen den Unternehmen unwirksam, wenn die Gefahr besteht, daв die Konzentration der Unternehmen zur Marktbeherrschung und damit zur Ausschaltung des Wettbewerbs führt. Es gibt eine starke Tendenz zu immer grösseren Betriebs- und Unternehmenseinheiten. Das gefährdert die Existenz kleinerer und mittlerer Betriebe. 1973 wurde das Kartellgesetz - so wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen kurz genannt - um die Fusionskontrolle erweitert. Das Bundeskartellamt kann die Fusion der Unternehmen erlauben, wenn sie die gesamtwirtschaftlichen Vorteile mitbringt oder es ein sehr groвes öffentliches Interesse an dieser Fusion gibt. Wenn aber sie zur Marktbeherrschung führen kann, so wird sie vom Bundeskartellamt verboten. In diesem Fall können die betroffenen Firmen den Bundesminister für Wirtschaft anrufen. Dem Minister füu Wirtschaft steht es im Rahmen der sogenannten Ministererlaubnis frei, die verbotene Fusion zu genehmigen. Die zusammengeschlossenen Unternehmen bleiben rechtlich selbständig. Sie führen gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durch, die für eine einzelne Firma zu kostspielig waren. Teilweise werden auch die dabei gefundenen Produktionsverfahren und die erteilten Patente gemeinsam ausgewertet. Wird allmählich eine einheitliche Leitung und Verwaltung geschaffen, so entsteht ein Konzern. Ein Konzern entsteht also, wenn rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken , unter einheitlicher Leitung, zusammengefasst werden. Die Leitung übernimmt das wirtschaftlich führende Konzernunternehmen, meist eine AG oder GmbH (Muttergesellschaft). Durch Beteiligungen werden Tochtergesellschaften gebildet. Sie bilden durch gegenseitige Beteiligungen wieder Schwestergesellschaften. Ein Unternehmen ist nach dem Aktiengesetz an einem anderen beteiligt, wenn der Anteil am Aktienkapital 25% beträgt. Werden gleichartige Betriebe zusammengeschlossen - “verflochten” -, so spricht man von einem horizontalen (=waagerechten) Konzern. Beispiel: Volkswagen-Konzern (nur Inlandsgesellschaften ohne Vertriebsgesellschaften). Unter einer gemeinsamen Konzernleitung sind folgende Unternehmensgruppen zusammengefasst: Volkswagenwerk AG - Audi NSU / AUTO Union AG. Beim vertikalen (=senkrechten) Konzern werden Unternehmen aufeinanderfolgender Produktionsstufen zusammengeschlossen. Beispiel: Salzgitter - Konzern Verhüttung - Weiterverarbeitung zu Schiffen, Lokomotiven, Maschinen u.a. - Verkauf Ziel des Konzernes ist die Rationalisierung des Fertigungsablaufes - vom Rohstoff zum Fertigungsprodukt - und die Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe von Aktien bzw. (beziehungsweise) durch Beteiligungen. Die Leitung eines Konzerns kann einer eigenen Verwaltungsgesellschaft übertragen werden (Holding-Gesellschaft). Sie besitzt die Mehrheit der Wertpapiere (Aktien) der Konzernunternehmen und kann damit die “Gesellschaftspolitik” ihrer Tochtergesellschaft bestimmen.
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