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mündigen Bürgern, die zur Mitverantwortung in der Demokratie bereit sind. Als
rohstoffarme Industrienation ist die Bundesrepublik auf gut ausgebildete
Fachkräfte angewiesen. Daher werden in Deutschland hohe Geldsummen in die
Bildung investiert. Im gesamten Bundesgebiet wurden 1996 allein von den
öffentlichen Haushalten rund 159,2 Milliarden DM für Schulen und Hochschulen
einschließlich der Förderungsmaßnahmen für Schüler und Studenten aufgewendet.
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1) In der BRD gibt es 52418 Schulen.
2) Das Grundgesetz der BRD gibt jedem Menschen das Recht,
Ausbildungsstätte nach den Neigungen und Fähikeiten frei zu wählen
3) Schulpflicht besteht in Deutschland von vollendeten sechsten bis zum 18
Lebensjahr.
4) Der Besuch aller öffentlichen Schulen ist kostenlos.
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Gesetztliche Grundlagen des Schulwesens
Nach Artikel 7 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des
Staates. Aufgrund des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland sind
die Zuständigkeiten im Bildungswesen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Für
die Gesetzgebung und Verwaltung im Bildungswesen liegt der überwiegende Teil
der Kompetenzen bei den Ländern. Dies gilt besonders für das Schulwesen, den
Hochschulbereich und den Bereich der Erwachsenenbildung und Weiterbildung.
Eine gemeinsame und vergleichbare Grundstruktur des Schulwesens wird durch
das „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur
Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens” (Hamburger Abkommen vom
14. Oktober 1971) sichergestellt. Mit diesem Abkommen haben die Länder
verbindliche Regelungen über Schulpflicht, Organisationsformen, Anerkennung
von Prüfungen und ähnliches getroffen.
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland (KMK) hat durch ergänzende Beschlüsse weitere grundlegende
mündigen Bürgern, die zur Mitverantwortung in der Demokratie bereit sind. Als rohstoffarme Industrienation ist die Bundesrepublik auf gut ausgebildete Fachkräfte angewiesen. Daher werden in Deutschland hohe Geldsummen in die Bildung investiert. Im gesamten Bundesgebiet wurden 1996 allein von den öffentlichen Haushalten rund 159,2 Milliarden DM für Schulen und Hochschulen einschließlich der Förderungsmaßnahmen für Schüler und Studenten aufgewendet. das Grundgesetz (es), -e - �������� ����� das Recht -(e)s, -e - ����� die Bildungspolitik = - �������� � ������� ����������� die Neigung =, en - ����������, ������������ anwenden - �����������, ��������� unterrichten (in D) - ����������� (����-����, ���-����), ������� (����- ����, ����-����) entfalten - ��������� (������ � �.�.), ��������� ausgebildet - ������������ verfolgen - ������������ (����) wählen - ��������, �������� I ���������� ����� � �������� �� ����� ����������� ���� ����������� ��, � ������� �������������� ���� ������. 1) In der BRD gibt es 52418 Schulen. 2) Das Grundgesetz der BRD gibt jedem Menschen das Recht, Ausbildungsstätte nach den Neigungen und Fähikeiten frei zu wählen 3) Schulpflicht besteht in Deutschland von vollendeten sechsten bis zum 18 Lebensjahr. 4) Der Besuch aller öffentlichen Schulen ist kostenlos. II ���������� ����� � ����������� �������, ���������� � ���. Text �5 Gesetztliche Grundlagen des Schulwesens Nach Artikel 7 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Aufgrund des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland sind die Zuständigkeiten im Bildungswesen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Für die Gesetzgebung und Verwaltung im Bildungswesen liegt der überwiegende Teil der Kompetenzen bei den Ländern. Dies gilt besonders für das Schulwesen, den Hochschulbereich und den Bereich der Erwachsenenbildung und Weiterbildung. Eine gemeinsame und vergleichbare Grundstruktur des Schulwesens wird durch das „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens” (Hamburger Abkommen vom 14. Oktober 1971) sichergestellt. Mit diesem Abkommen haben die Länder verbindliche Regelungen über Schulpflicht, Organisationsformen, Anerkennung von Prüfungen und ähnliches getroffen. Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) hat durch ergänzende Beschlüsse weitere grundlegende 58
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