Практика перевода по немецкому языку. Арзамасцева И.В. - 58 стр.

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des Fachbereichs Fremdsprachliche Philologien der Humboldt-Universität zu Berlin am
10. Februar 1993 die Studienordnung für den Diplomstudiengang Dolmetschen erlassen.
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich der Studienordnung
Die Studienordnung regelt Ziel, Inhalt, Aufbau und Ablauf des
Diplomstudiengangs Dolmetschen in einer 1. und 2. Fremdsprache im Fachbereich
Fremdsprachliche Philologien der Humboldt-Universität zu Berlin für folgende Sprachen:
Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Polnisch,
Tschechisch, Slowakisch, Bulgarisch, Serbisch/Kroatisch, Ungarisch.
Der Abschluss des Studiums erfolgt mit der Diplomprüfung in dem
Diplomstudiengang Dolmetschen mit zwei Sprachen (1. und 2. Sprache) und einem
nichtsprachlichen Ergänzungsfach.
Die Studienordnung gilt nur im Zusammenhang mit der dazugehörigen
Prüfungsordnung.
§ 2. Regelstudienzeit. Gliederung des Studiums, Studienbeginn
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
(2) Ein Sprachpropädeutikum (bis zu zwei Semestern) wird nicht auf die
Regelstudienzeit angerechnet.
Ein Studium in einem Land der 1. und/oder 2. Fremdsprache
(Auslandsteilstudium) kann auf die Gesamtstudiendauer angerechnet werden. Über
die Anerkennung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.
(3) Das Studium in den einzelnen Studiengängen unterteilt sich in ein
Grundstudium (vier Semester) und in ein Hauptstudium (fünf Semester), wovon das
letzte Semester das Pfungssemester ist. Es ist eine 1. Sprache und eine 2. Sprache zu
wählen.
§ 3. Studienvoraussetzungen
Studienvoraussetzung ist in der Regel das Hochschulreifezeugnis oder eine
andere vom Land Berlin anerkannte Hochschulzugangsberechtigung.
Für die Aufnahme aller Studiengänge werden in der Grundsprache Deutsch oder
einer der beiden Fremdsprachen Kenntnisse auf dem Niveau eines Muttersprachlers
und in den beiden anderen Sprachen – soweit sie Schulsprachen sind – Vorkenntnisse
auf dem Niveau des Abiturs vorausgesetzt. Soweit Propädeutika notwendig sind,
werden zu Beginn des Studiums Einstufungstests durchgeführt.
S 4. Studienziele und -abschlüsse
(1) Ziel des Studiums ist es, für die unter Absatz 2 ausgewiesenen
Tätigkeitsfelder die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten, Methoden und Fertigkeiten
zu erwerben. Hierzu gehören im einzelnen:
1. Allgemeine sprachliche und sprachmittlerische Kompetenz:
- eine umfassende Sprachbeherrschung in der Grundsprache (Deutsch),
- der sichere Umgang mit den Ausdrucksmitteln der gewählten Fremdsprachen;
Kenntnis der wesentlichen Transferbeziehungen und – Strategien zwischen dem
Deutschen und den gewählten Fremdsprachen und die Fähigkeit, sie in den
verschiedenen Aufgabenbereichen des Dolmetschenseffizient zu nutzen, ein
umfassender Überblick über die Hilfsmittel des Dolmetschers (einschließlich