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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemei-
nen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmumgen zum Schutze der Jugend und in
dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit
der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Überihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf
Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungs-
berechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahr-
losen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Ge-
meinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in
der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dises Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und
nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebens-
grundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten
entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder
besonders schweren Unglücksfallen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlo-
sung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer
im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsent-
ziehung zulässig.
Artikel 12a
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemei- nen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmumgen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Überihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungs- berechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahr- losen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Ge- meinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Artikel 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dises Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebens- grundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfallen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlo- sung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsent- ziehung zulässig. Artikel 12a
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