Немецкоязычные страны - Deutschsprachige Lander. Минина Н.В. - 38 стр.

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III. MATERIALIEN AUS INTERNET
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
1. Jeder Staat der Welt hat eine Verfassung, in der allgemeine
und für das Zusammenleben der Menschen grundlegende Regelungen
niedergeschrieben sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich 1949
keine Verfassung, sondern ein Grundgesetz gegeben. Die Wahl des Be-
griffes „Grundgesetz" statt „Verfassung" sollte 1949 deutlich machen,
dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik gilt und eine Verfassung
für ein vereintes Deutschland in der Zukunft ausgearbeitet werden müsse.
2. Das Grundgesetz wurde nicht von der Bevölkerung durch eine
Abstimmung angenommen, sondern von Repräsentanten der 1949 exi-
stierenden Bundesländer. Es trat am 23. Mai 1949 in Kraft. Seit dem 3.
Oktober 1990 gilt dieses Grundgesetz auch für die fünf neuen Bundes-
länder und Ost-Berlin.
3. Da Deutschland eine Republik mit föderativer Struktur ist,
handeln die Bundesländer in einigen Bereichen in Eigenverantwortung.
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Das Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Länderregierun-
gen wird auch durch das Grundgesetz geregelt.
4. So bestimmt z.B. der Artikel 20, dass die Bundesrepublik
Deutschland ein Bundesstaat ist, der von den einzelnen Bundesländern
gebildet wird.
Der in der früheren Ausgabe von „Übersichten" noch aufgeführte
Artikel 23 des Grundgesetzes lautet wie folgt: „Dieses Grundgesetz gilt
zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-
Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt
in Kraft zu setzen". Dieser Artikel 23 ist nach der Vereinigung der bei-
den deutschen Staaten gestrichen worden. An seiner Stelle ist ein Arti-
kel getreten, der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, an der
Verwirklichung Europas mitzuarbeiten. Die Stellung der Länder dabei
wird durch den neuen Artikel 23, Abs. 2 bestimmt: „In Angelegenheiten
der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundes-
rat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unter-
richten".
5. Der Artikel 28 regelt die verfassungsmäßige Ordnung der Län-
der und die Verwaltung in den Ländern, Kreisen und Gemeinden. Die
Länderordnung darf dem Grundgesetz nicht widersprechen.
6. Einige Bundesländer sind historisch und kulturell gewachsene
Gebiete. Die Grenzen anderer Länder dagegen sind erst nach dem Zweiten
Weltkrieg geschaffen worden. Der Artikel 29 besagt deshalb, dass die
Ländergrenzen auch anders gezogen werden können. Z. Zt. gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland Diskussionen darüber, ob kleinere Bun-
desländer sich zu gröberen Bundesländern zusammenschließen sollen.
7. Das Bundesrecht ist immer höher einzustufen als ein Landes-
recht. In Konfliktfällen gilt deshalb ein Bundesgesetz vor einem Lan-
desgesetz.
8. Der Artikel 50 regelt, dass die Bundesländer über den Bundes-
rat bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung der Bundesrepublik
Deutschland sowie bei der Gestaltung Europas mitwirken.
9. Der Bundesrat wählt einen Präsidenten, der eine Amtszeit von
einem Jahr hat.
            III. MATERIALIEN AUS INTERNET                                  Das Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Länderregierun-
                                                                           gen wird auch durch das Grundgesetz geregelt.
         Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland                           4. So bestimmt z.B. der Artikel 20, dass die Bundesrepublik
                                                                           Deutschland ein Bundesstaat ist, der von den einzelnen Bundesländern
                                                                           gebildet wird.
                                                                                  Der in der früheren Ausgabe von „Übersichten" noch aufgeführte
                                                                           Artikel 23 des Grundgesetzes lautet wie folgt: „Dieses Grundgesetz gilt
                                                                           zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin,
                                                                           Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
                                                                           Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-
                                                                           Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt
                                                                           in Kraft zu setzen". Dieser Artikel 23 ist nach der Vereinigung der bei-
                                                                           den deutschen Staaten gestrichen worden. An seiner Stelle ist ein Arti-
                                                                           kel getreten, der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, an der
                                                                           Verwirklichung Europas mitzuarbeiten. Die Stellung der Länder dabei
                                                                           wird durch den neuen Artikel 23, Abs. 2 bestimmt: „In Angelegenheiten
                                                                           der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundes-
                                                                           rat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den
                                                                           Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unter-
                                                                           richten".
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                                                                           der und die Verwaltung in den Ländern, Kreisen und Gemeinden. Die
                                                                           Länderordnung darf dem Grundgesetz nicht widersprechen.
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       1. Jeder Staat der Welt hat eine Verfassung, in der allgemeine      Gebiete. Die Grenzen anderer Länder dagegen sind erst nach dem Zweiten
und für das Zusammenleben der Menschen grundlegende Regelungen             Weltkrieg geschaffen worden. Der Artikel 29 besagt deshalb, dass die
niedergeschrieben sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich 1949       Ländergrenzen auch anders gezogen werden können. Z. Zt. gibt es in der
keine Verfassung, sondern ein Grundgesetz gegeben. Die Wahl des Be-        Bundesrepublik Deutschland Diskussionen darüber, ob kleinere Bun-
griffes „Grundgesetz" statt „Verfassung" sollte 1949 deutlich machen,      desländer sich zu gröberen Bundesländern zusammenschließen sollen.
dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik gilt und eine Verfassung              7. Das Bundesrecht ist immer höher einzustufen als ein Landes-
für ein vereintes Deutschland in der Zukunft ausgearbeitet werden müsse.   recht. In Konfliktfällen gilt deshalb ein Bundesgesetz vor einem Lan-
       2. Das Grundgesetz wurde nicht von der Bevölkerung durch eine       desgesetz.
Abstimmung angenommen, sondern von Repräsentanten der 1949 exi-                   8. Der Artikel 50 regelt, dass die Bundesländer über den Bundes-
stierenden Bundesländer. Es trat am 23. Mai 1949 in Kraft. Seit dem 3.     rat bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung der Bundesrepublik
Oktober 1990 gilt dieses Grundgesetz auch für die fünf neuen Bundes-       Deutschland sowie bei der Gestaltung Europas mitwirken.
länder und Ost-Berlin.                                                            9. Der Bundesrat wählt einen Präsidenten, der eine Amtszeit von
       3. Da Deutschland eine Republik mit föderativer Struktur ist,       einem Jahr hat.
handeln die Bundesländer in einigen Bereichen in Eigenverantwortung.
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