Деловая переписка. Москаленкова И.А. - 53 стр.

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Der 6 Teil : LIEFERUNGSVERZÖGERUNG: MAHNUNG –
ЗАДЕРЖКА ПОСТАВКИ:НАПОМИНАНИЕ
6.1Einleitung
Wenn der Lieferant nicht rechtzeitig liefert, wird er vom ufer
gemahnt. In der Mahnung fordert der Käufer den Lieferanten auf, die
fällige Lieferung durchzuführen. Er kann auch eine Nachfrist für die
Lieferung setzen und dem Lieferanten für den Fall, daß er diese nicht
einhält, bestimmte Konsequenzen (z.B. Ablehnung der Lieferung
und Rücktritt vom Vertrag) ankündigen. Falls erforderlich, erhält der
Lieferant zwei oder mehr Mahnungen, wobei in der letzten dann eine
Frist gesetzt wird.
Ein Lieferant, der auf eine Mahnung des Käufers, die nach dem
Eintritt der Fälligkeit erfolgt, schuldhaft, d.h. aus Gründen, die er
selbst zu vertreten hat, nicht liefert, kommt - wie die Juristen sagen -
in Verzug. Ist der Liefertermin nach dem Katende bestimmt, kommt
der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Termin
nicht einhält. Eine Mahnung ist also in diesem Fall rechtlich nicht
erforderlich (in der Praxis aber üblich). Der Lieferant kommt nicht in
Verzug, solange die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt,
den er nicht zu vertreten hat (höhere GEWALT). Befindet er sich aber
im Verzug, so haftet er auch für Beschädigung oder Vernichtung der
Ware durch höhere Gewalt.
Der Käufer hat bei Lieferungsverzug das Recht, die Lieferung und
(bei Verzugsschaden) zusätzlich dazu Schadenersatz wegen
verspäteter Lieferung zu verlangen Nach Ablauf einer von ihm
gesetzten angemessenen Nachfrist kann er auch die Lieferung
ablehnen und entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung fordern. In dem oben erwähnten Fall, d.h.
wenn das Lieferdatum kalendermäßig bestimmt ist, braucht keine
Nachfrist gesetzt zu werden.
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  Der 6 Teil : LIEFERUNGSVERZÖGERUNG: MAHNUNG –
        ЗАДЕРЖКА ПОСТАВКИ:НАПОМИНАНИЕ

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  Wenn der Lieferant nicht rechtzeitig liefert, wird er vom Käufer
gemahnt. In der Mahnung fordert der Käufer den Lieferanten auf, die
fällige Lieferung durchzuführen. Er kann auch eine Nachfrist für die
Lieferung setzen und dem Lieferanten für den Fall, daß er diese nicht
einhält, bestimmte Konsequenzen (z.B. Ablehnung der Lieferung
und Rücktritt vom Vertrag) ankündigen. Falls erforderlich, erhält der
Lieferant zwei oder mehr Mahnungen, wobei in der letzten dann eine
Frist gesetzt wird.
  Ein Lieferant, der auf eine Mahnung des Käufers, die nach dem
Eintritt der Fälligkeit erfolgt, schuldhaft, d.h. aus Gründen, die er
selbst zu vertreten hat, nicht liefert, kommt - wie die Juristen sagen -
in Verzug. Ist der Liefertermin nach dem Katende bestimmt, kommt
der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Termin
nicht einhält. Eine Mahnung ist also in diesem Fall rechtlich nicht
erforderlich (in der Praxis aber üblich). Der Lieferant kommt nicht in
Verzug, solange die Lieferung infolge eines Umstandes unterbleibt,
den er nicht zu vertreten hat (höhere GEWALT). Befindet er sich aber
im Verzug, so haftet er auch für Beschädigung oder Vernichtung der
Ware durch höhere Gewalt.
  Der Käufer hat bei Lieferungsverzug das Recht, die Lieferung und
(bei Verzugsschaden) zusätzlich dazu Schadenersatz wegen
verspäteter Lieferung zu verlangen Nach Ablauf einer von ihm
gesetzten angemessenen Nachfrist kann er auch die Lieferung
ablehnen und entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung fordern. In dem oben erwähnten Fall, d.h.
wenn das Lieferdatum kalendermäßig bestimmt ist, braucht keine
Nachfrist gesetzt zu werden.
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