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Ortskenntnis des Fahrers verlangt wird (Personenbeförderungsschein). Der
Eigentümer eines PKWs kann sein Fahrzeug vermieten, verkaufen, verschenken
oder vererben, unterliegt hierbei aber u.U. der Steuerpflicht (Einkommen-,
Umsatz-, Schenkung bzw. Erbschaftsteuer).
Beispiel Grundstück: Grundstückseigentum berechtigt nicht zur unbeschränkten
Nutzung des betreffenden Areals. So muss etwa für eine Verwendung als
Gewerbefläche erst eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden. Das
Eigentum kann mit Wegerechten für andere Grundstücke (Recht auf
Durchfahrt) verbunden sein. Die Bebauung wird durch die staatliche Flächen-
nutzungsplanung und das Baurecht begrenzt. Ist ein Grundstück als land-
wirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen, so ist der Eigentümer u.U. verpflichtet,
mindestens einmal pro Jahr zu ernten oder zumindest zu mähen. Will man das
Grundstück veräußern, so sind u.U. bestehende Vorkaufsrechte zu beachten.
Auch die grundbuchrechtliche Teilung von Grundstücken ist durch staatliche
Vorschriften reglementiert.
Diese Typen von Verfügungsrechten oder Kombinationen davon können
Gegenstand von Markttransaktionen sein. Beispielsweise wird bei einem
Pachtvertrag über ein Grundstück das Nutzungsrecht für einen bestimmten
Zeitraum übertragen. Ist die Nutzungsweise durch den Pächter nicht vertraglich
oder gesetzlich beschränkt, so gehen auch die Fruchtziehungsrechte sowie die
Rechte zur Vermietung (Untermietvertrag) und Verpachtung für den Zeitraum
des Vertrages auf ihn über.
Notwendige Voraussetzung für einen Tausch von Verfügungsrechten auf Märk-
ten stellt die Definition dieser Rechte, verbunden mit der Möglichkeit zu ihrer
Durchsetzung, dar. Denn ohne die Definition der betreffenden Verfügungsrechte
wäre der Gegenstand der Transaktion unklar, und ohne die Durchsetzbarkeit von
Rechten wäre wohl kaum jemand bereit, hierfür eine Gegenleistung zu erbrin-
gen. In einem Zustand ohne klar definierte und zu vertretbaren Kosten
durchsetzbare Rechte (= Anarchie) würde kaum ein nennenswertes Ausmaß an
Markttransaktionen zustande kommen.
Verfügungsrechte können von den Privaten mehr oder weniger frei definiert
werden, wobei der Staat häufig bestimmte Rahmenregelungen vorgibt, die diese
Vertragsfreiheit begrenzen. Aufgabe des Staates ist es insbesondere, für die Ex-
istenz einer funktionsfähigen Zivilgerichtsbarkeit zu sorgen und so die Einhal-
tung der (staatlich definierten oder privat vereinbarten) Rechte sicher zu stellen,
Markt und Staat stehen somit nicht zwangsläufig im Gegensatz zueinander,
vielmehr setzt der durch einen bestimmten rechtlichen Rahmen geregelte
Austausch auf einem Markt ein bestimmtes Mindestmaß an staatlicher Aktivität
zur Überwachung der Einhaltung von bestehenden rechtlichen Regeln voraus. In
diesem Sinne hat bereits der schottische Moralphilosoph Adam Smith (1723–
1790), einer der ,Väter’ der Nationalökonomie, betont, dass «die drohende Hand
des Rechts» gut sichtbar sein muss, damit «die unsichtbare Hand des Marktes»
funktioniert.
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Ortskenntnis des Fahrers verlangt wird (Personenbeförderungsschein). Der Eigentümer eines PKWs kann sein Fahrzeug vermieten, verkaufen, verschenken oder vererben, unterliegt hierbei aber u.U. der Steuerpflicht (Einkommen-, Umsatz-, Schenkung bzw. Erbschaftsteuer). Beispiel Grundstück: Grundstückseigentum berechtigt nicht zur unbeschränkten Nutzung des betreffenden Areals. So muss etwa für eine Verwendung als Gewerbefläche erst eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden. Das Eigentum kann mit Wegerechten für andere Grundstücke (Recht auf Durchfahrt) verbunden sein. Die Bebauung wird durch die staatliche Flächen- nutzungsplanung und das Baurecht begrenzt. Ist ein Grundstück als land- wirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen, so ist der Eigentümer u.U. verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr zu ernten oder zumindest zu mähen. Will man das Grundstück veräußern, so sind u.U. bestehende Vorkaufsrechte zu beachten. Auch die grundbuchrechtliche Teilung von Grundstücken ist durch staatliche Vorschriften reglementiert. Diese Typen von Verfügungsrechten oder Kombinationen davon können Gegenstand von Markttransaktionen sein. Beispielsweise wird bei einem Pachtvertrag über ein Grundstück das Nutzungsrecht für einen bestimmten Zeitraum übertragen. Ist die Nutzungsweise durch den Pächter nicht vertraglich oder gesetzlich beschränkt, so gehen auch die Fruchtziehungsrechte sowie die Rechte zur Vermietung (Untermietvertrag) und Verpachtung für den Zeitraum des Vertrages auf ihn über. Notwendige Voraussetzung für einen Tausch von Verfügungsrechten auf Märk- ten stellt die Definition dieser Rechte, verbunden mit der Möglichkeit zu ihrer Durchsetzung, dar. Denn ohne die Definition der betreffenden Verfügungsrechte wäre der Gegenstand der Transaktion unklar, und ohne die Durchsetzbarkeit von Rechten wäre wohl kaum jemand bereit, hierfür eine Gegenleistung zu erbrin- gen. In einem Zustand ohne klar definierte und zu vertretbaren Kosten durchsetzbare Rechte (= Anarchie) würde kaum ein nennenswertes Ausmaß an Markttransaktionen zustande kommen. Verfügungsrechte können von den Privaten mehr oder weniger frei definiert werden, wobei der Staat häufig bestimmte Rahmenregelungen vorgibt, die diese Vertragsfreiheit begrenzen. Aufgabe des Staates ist es insbesondere, für die Ex- istenz einer funktionsfähigen Zivilgerichtsbarkeit zu sorgen und so die Einhal- tung der (staatlich definierten oder privat vereinbarten) Rechte sicher zu stellen, Markt und Staat stehen somit nicht zwangsläufig im Gegensatz zueinander, vielmehr setzt der durch einen bestimmten rechtlichen Rahmen geregelte Austausch auf einem Markt ein bestimmtes Mindestmaß an staatlicher Aktivität zur Überwachung der Einhaltung von bestehenden rechtlichen Regeln voraus. In diesem Sinne hat bereits der schottische Moralphilosoph Adam Smith (1723 1790), einer der ,Väter der Nationalökonomie, betont, dass «die drohende Hand des Rechts» gut sichtbar sein muss, damit «die unsichtbare Hand des Marktes» funktioniert. 6
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