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Möglichkeit, in allen Betrieben gewählte Vertretungen der Arbeiter und Ange-
stellten einzurichten. Die nationalsozialistische Hitler-Herrschaft hat diese
Entwicklung unterbrochen.
Im Jahre 1951 setzte die Bundesrepublik Deutschland das Montanmit-
bestimmungsgesetz
1
in Kraft, das die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer
in den Leitungsorganen in den Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau,
Eisen- und Stahlerzeugung) festlegte (zuletzt geändert wurde dieses Gesetz im
Jahre 1985). Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 verschaffte den Arbeit-
nehmern nahezu aller Betriebe (mit mindestens 5 Beschäftigten) Mitbestim-
mungsrechte (zuletzt geändert 1985). Das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer von 4.5.1976 (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG) umfaßt alle
Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Montanindustrie, wo das Montanmitbe-
stimmungsgesetz gilt, und Unternehmen aller Rechtsformen mit mehr als 2000
Beschäftigten.
Diese Gesetze regeln die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, sowie
Bildung und Zusammensetzung von Aufsichts- und Betriebsräten, sie schaffen
den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern im Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß in Unterneh-
men und Betrieben.
Bildung und Zusammensetzung des Betriebsrates
Um die Mitarbeiter eines Betriebes in die Gestaltung der Arbeitsbedingun-
gen einzubeziehen, hat der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz die
Wahl der Betriebsräte vorgesehen. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter
des öffentlichen Dienstes wählen den Personalrat. Seine Aufgaben und Befug-
nisse ähneln denen des Betriebsrates.
Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer eines Be-
triebes zur Mitwirkung in Angelegenheiten des Betriebes. Der Betriebsrat wird
auf 3 Jahre in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind
alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, wählbar sind alle Arbeitnehmer über 18 Jah-
re, die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören. Die Anzahl der Mitglie-
der des Betriebsrates hängt von der Zahl der im Betrieb arbeitenden Arbeiter
ab. In Kleinbetrieben (5—20 Arbeitnehmer) besteht der Betriebsrat aus einer
Person (Betriebsobmann
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), in Betrieben ab 21 Arbeitnehmern aus 3 Mitglie-
dern. Die Anzahl der Mitglieder nimmt mit zunehmender Arbeitnehmerzahl
um jeweils 2 Mitglieder zu. Arbeiter und Angestellte müssen grundsätzlich
entsprechend ihrer Anzahl im Betrieb vertreten sein. Sie wählen ihre Vertreter
in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß beide Gruppen der Wahlberechtigten
in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen.
Wenn dem Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer unter 18 Jahren und/oder
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montan—горный, горно-металлургический, горнопромышленный;
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der Obmann—старший, староста;
Möglichkeit, in allen Betrieben gewählte Vertretungen der Arbeiter und Ange- stellten einzurichten. Die nationalsozialistische Hitler-Herrschaft hat diese Entwicklung unterbrochen. Im Jahre 1951 setzte die Bundesrepublik Deutschland das Montanmit- bestimmungsgesetz1 in Kraft, das die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in den Leitungsorganen in den Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau, Eisen- und Stahlerzeugung) festlegte (zuletzt geändert wurde dieses Gesetz im Jahre 1985). Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 verschaffte den Arbeit- nehmern nahezu aller Betriebe (mit mindestens 5 Beschäftigten) Mitbestim- mungsrechte (zuletzt geändert 1985). Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 4.5.1976 (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG) umfaßt alle Wirtschaftszweige mit Ausnahme der Montanindustrie, wo das Montanmitbe- stimmungsgesetz gilt, und Unternehmen aller Rechtsformen mit mehr als 2000 Beschäftigten. Diese Gesetze regeln die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, sowie Bildung und Zusammensetzung von Aufsichts- und Betriebsräten, sie schaffen den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß in Unterneh- men und Betrieben. Bildung und Zusammensetzung des Betriebsrates Um die Mitarbeiter eines Betriebes in die Gestaltung der Arbeitsbedingun- gen einzubeziehen, hat der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz die Wahl der Betriebsräte vorgesehen. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes wählen den Personalrat. Seine Aufgaben und Befug- nisse ähneln denen des Betriebsrates. Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer eines Be- triebes zur Mitwirkung in Angelegenheiten des Betriebes. Der Betriebsrat wird auf 3 Jahre in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, wählbar sind alle Arbeitnehmer über 18 Jah- re, die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören. Die Anzahl der Mitglie- der des Betriebsrates hängt von der Zahl der im Betrieb arbeitenden Arbeiter ab. In Kleinbetrieben (5—20 Arbeitnehmer) besteht der Betriebsrat aus einer Person (Betriebsobmann2), in Betrieben ab 21 Arbeitnehmern aus 3 Mitglie- dern. Die Anzahl der Mitglieder nimmt mit zunehmender Arbeitnehmerzahl um jeweils 2 Mitglieder zu. Arbeiter und Angestellte müssen grundsätzlich entsprechend ihrer Anzahl im Betrieb vertreten sein. Sie wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß beide Gruppen der Wahlberechtigten in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Wenn dem Betrieb mindestens 5 Arbeitnehmer unter 18 Jahren und/oder 1 montan—горный, горно-металлургический, горнопромышленный; 2 der Obmann—старший, староста; 52