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Zwangs|ver|stei|ge|rung, die (Rechtsspr.):  zwangsweise Versteigerung zur 
Brfriedigung der Gläubiger;  Zwangs|ver|tei|di|ger, der (umg.): 
Pflichtverteidiger;  Zwangs|ver|wal|tung, die (Rechtsspr.):  gerichtliche 
Verwaltung eines Grundstücks (im Rahmen der Zwangsvollstreckung), bei der 
die Erträge, bes. Mieten, an die Gläubiger abgeführt werden; 
Zwangs|voll|streckung, die (Rechtsspr.):  Verfahren zur Durchsetzung von 
Ansprüchen durch staatlichen Zwang im Auftrag des Berechtigten; 
zwangs|vor|füh|ren (sw.V.; hat.) jmdn. unter Anwendung polizeilicher Gewalt 
einer Behö rde o.ä., bes. einem Gericht, vorführen: jmdn. dem Amtsarzt z.; der 
Zeuge wurde  [dem Richter] zwangsvorgefü hrt;  Zwangs|vor|führ|ung, die 
(Amtsspr,):  das Zwangsvorführen, Zwangsvorgeführtwerden: es wurde die Z. 
angeordnet;  Zwangs|vor|stel|lung, die (Psych.):  als Erscheinungsform des 
Zwangs (g) immer wieder auftretende Vorstellung, die willentlich nicht zu 
unterdrücken ist, obwohl sie im Widerspruch zum eigenen logischen Denken 
Denken steht; fixe Idee: an, unter –en leiden;  zwangs|wei|se (Adv.):  a)  durch 
behö rdliche Anodnung, behö rdliche Maßnahmen erzwungen: einen Beamten z. 
versetzten; eine Summe z. beitreiben; jmdn. z. versichern; b) zwangsläufig: z. 
auftretende Fehler; Zwangs|wirt|schaft, die (o.Pl.): Wirtschaftsform, bei der der 
Staat als Zentrale die gesamte Planung der Wirtschaft  übernimmt u. die 
Ausführung der Pläne überwacht. 
zwin|gen (st.V.; hat):  1.a)  durch Drohung, Anwendung von Gewalt o.ä. dazu 
veranlassen, etw. zu tun; zu etw. bringen, nö tigen: jmdn z., etw. zu tun; etw. zu 
unterlasen; jmdn. zu einem Geständnis, zum Sprechen, zum Rücktritt, zur 
Umkehr z.; das Flugzeug wurde zum Landen gezwungen; es zwingt dich 
niemand; b) (z.+sich) sich mit großer Selbstüberwindung dazu bringen, etw. zu 
tun; sich sehr zu etw.  überwinden: du musst dich z., etw. mehr zu tssen; er 
zwang sich zum Arbeiten; zu einem Lächeln, zur Ruhe.  2.  ein bestimmtes 
Verhalten, Handeln notwendig, unbedingt erforderlich machen, 
notwendigerweise herbeiführen: die Situation zwang uns, rasch zu handeln, 
zwang uns zur Eile; wir sind gezwungen, das Geschäft aufzugeben; wir sehen 
uns gezwungen, gerichtlich vorzugehen; (häufig im 1.Part.) diese Grü nde sind 
nicht, sind durchaus zwingend (sehr überzeugend, stichhaltig); es besteht dazu 
eine zwingende (unbedingte, unerläß liche) Notwendigkeit; eine Aussage von 
zwingender (unwiderlegbarar, schlagender, stringenter) Logik.  3. (geh.)  mit 
Gewalt veranlassen, an einen bestimmten Ort zu gehen; gewaltsam bewirken, 
sich an eine bestimmte Stelle, in eine bestimmte Lage zu begeben: er zwang den 
Gefesselten auf einen Stuhl, zu Boden; sie zwangen die Gefangenen in einen 
engen Raum. 
Duden Deutsches Universalwärterbuch / hrsg. u. bearb. vom Wiss. Rat u. d. Mitarb. d. 
Dudenred. unter Leitung von Gü nther Drosdowski. – 2., vö llig neu bearb. u. stark erw. Aufl. – 
Mannheim-Leipzig-Wien-Zü rich: Dudenverl., 1989. 
9 Zwangs|ver|stei|ge|rung, die (Rechtsspr.): zwangsweise Versteigerung zur Brfriedigung der Gläubiger; Zwangs|ver|tei|di|ger, der (umg.): Pflichtverteidiger; Zwangs|ver|wal|tung, die (Rechtsspr.): gerichtliche Verwaltung eines Grundstücks (im Rahmen der Zwangsvollstreckung), bei der die Erträge, bes. Mieten, an die Gläubiger abgeführt werden; Zwangs|voll|streckung, die (Rechtsspr.): Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen durch staatlichen Zwang im Auftrag des Berechtigten; zwangs|vor|füh|ren (sw.V.; hat.) jmdn. unter Anwendung polizeilicher Gewalt einer Behörde o.ä., bes. einem Gericht, vorführen: jmdn. dem Amtsarzt z.; der Zeuge wurde [dem Richter] zwangsvorgeführt; Zwangs|vor|führ|ung, die (Amtsspr,): das Zwangsvorführen, Zwangsvorgeführtwerden: es wurde die Z. angeordnet; Zwangs|vor|stel|lung, die (Psych.): als Erscheinungsform des Zwangs (g) immer wieder auftretende Vorstellung, die willentlich nicht zu unterdrücken ist, obwohl sie im Widerspruch zum eigenen logischen Denken Denken steht; fixe Idee: an, unter –en leiden; zwangs|wei|se (Adv.): a) durch behördliche Anodnung, behördliche Maßnahmen erzwungen: einen Beamten z. versetzten; eine Summe z. beitreiben; jmdn. z. versichern; b) zwangsläufig: z. auftretende Fehler; Zwangs|wirt|schaft, die (o.Pl.): Wirtschaftsform, bei der der Staat als Zentrale die gesamte Planung der Wirtschaft übernimmt u. die Ausführung der Pläne überwacht. zwin|gen (st.V.; hat): 1.a) durch Drohung, Anwendung von Gewalt o.ä. dazu veranlassen, etw. zu tun; zu etw. bringen, nötigen: jmdn z., etw. zu tun; etw. zu unterlasen; jmdn. zu einem Geständnis, zum Sprechen, zum Rücktritt, zur Umkehr z.; das Flugzeug wurde zum Landen gezwungen; es zwingt dich niemand; b) (z.+sich) sich mit großer Selbstüberwindung dazu bringen, etw. zu tun; sich sehr zu etw. überwinden: du musst dich z., etw. mehr zu tssen; er zwang sich zum Arbeiten; zu einem Lächeln, zur Ruhe. 2. ein bestimmtes Verhalten, Handeln notwendig, unbedingt erforderlich machen, notwendigerweise herbeiführen: die Situation zwang uns, rasch zu handeln, zwang uns zur Eile; wir sind gezwungen, das Geschäft aufzugeben; wir sehen uns gezwungen, gerichtlich vorzugehen; (häufig im 1.Part.) diese Gründe sind nicht, sind durchaus zwingend (sehr überzeugend, stichhaltig); es besteht dazu eine zwingende (unbedingte, unerläßliche) Notwendigkeit; eine Aussage von zwingender (unwiderlegbarar, schlagender, stringenter) Logik. 3. (geh.) mit Gewalt veranlassen, an einen bestimmten Ort zu gehen; gewaltsam bewirken, sich an eine bestimmte Stelle, in eine bestimmte Lage zu begeben: er zwang den Gefesselten auf einen Stuhl, zu Boden; sie zwangen die Gefangenen in einen engen Raum. Duden Deutsches Universalwärterbuch / hrsg. u. bearb. vom Wiss. Rat u. d. Mitarb. d. Dudenred. unter Leitung von Günther Drosdowski. – 2., völlig neu bearb. u. stark erw. Aufl. – Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich: Dudenverl., 1989.
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