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Zwangs|ver|stei|ge|rung, die (Rechtsspr.): zwangsweise Versteigerung zur
Brfriedigung der Gläubiger; Zwangs|ver|tei|di|ger, der (umg.):
Pflichtverteidiger; Zwangs|ver|wal|tung, die (Rechtsspr.): gerichtliche
Verwaltung eines Grundstücks (im Rahmen der Zwangsvollstreckung), bei der
die Erträge, bes. Mieten, an die Gläubiger abgeführt werden;
Zwangs|voll|streckung, die (Rechtsspr.): Verfahren zur Durchsetzung von
Ansprüchen durch staatlichen Zwang im Auftrag des Berechtigten;
zwangs|vor|füh|ren (sw.V.; hat.) jmdn. unter Anwendung polizeilicher Gewalt
einer Behö rde o.ä., bes. einem Gericht, vorführen: jmdn. dem Amtsarzt z.; der
Zeuge wurde [dem Richter] zwangsvorgefü hrt; Zwangs|vor|führ|ung, die
(Amtsspr,): das Zwangsvorführen, Zwangsvorgeführtwerden: es wurde die Z.
angeordnet; Zwangs|vor|stel|lung, die (Psych.): als Erscheinungsform des
Zwangs (g) immer wieder auftretende Vorstellung, die willentlich nicht zu
unterdrücken ist, obwohl sie im Widerspruch zum eigenen logischen Denken
Denken steht; fixe Idee: an, unter –en leiden; zwangs|wei|se (Adv.): a) durch
behö rdliche Anodnung, behö rdliche Maßnahmen erzwungen: einen Beamten z.
versetzten; eine Summe z. beitreiben; jmdn. z. versichern; b) zwangsläufig: z.
auftretende Fehler; Zwangs|wirt|schaft, die (o.Pl.): Wirtschaftsform, bei der der
Staat als Zentrale die gesamte Planung der Wirtschaft übernimmt u. die
Ausführung der Pläne überwacht.
zwin|gen (st.V.; hat): 1.a) durch Drohung, Anwendung von Gewalt o.ä. dazu
veranlassen, etw. zu tun; zu etw. bringen, nö tigen: jmdn z., etw. zu tun; etw. zu
unterlasen; jmdn. zu einem Geständnis, zum Sprechen, zum Rücktritt, zur
Umkehr z.; das Flugzeug wurde zum Landen gezwungen; es zwingt dich
niemand; b) (z.+sich) sich mit großer Selbstüberwindung dazu bringen, etw. zu
tun; sich sehr zu etw. überwinden: du musst dich z., etw. mehr zu tssen; er
zwang sich zum Arbeiten; zu einem Lächeln, zur Ruhe. 2. ein bestimmtes
Verhalten, Handeln notwendig, unbedingt erforderlich machen,
notwendigerweise herbeiführen: die Situation zwang uns, rasch zu handeln,
zwang uns zur Eile; wir sind gezwungen, das Geschäft aufzugeben; wir sehen
uns gezwungen, gerichtlich vorzugehen; (häufig im 1.Part.) diese Grü nde sind
nicht, sind durchaus zwingend (sehr überzeugend, stichhaltig); es besteht dazu
eine zwingende (unbedingte, unerläß liche) Notwendigkeit; eine Aussage von
zwingender (unwiderlegbarar, schlagender, stringenter) Logik. 3. (geh.) mit
Gewalt veranlassen, an einen bestimmten Ort zu gehen; gewaltsam bewirken,
sich an eine bestimmte Stelle, in eine bestimmte Lage zu begeben: er zwang den
Gefesselten auf einen Stuhl, zu Boden; sie zwangen die Gefangenen in einen
engen Raum.
Duden Deutsches Universalwärterbuch / hrsg. u. bearb. vom Wiss. Rat u. d. Mitarb. d.
Dudenred. unter Leitung von Gü nther Drosdowski. – 2., vö llig neu bearb. u. stark erw. Aufl. –
Mannheim-Leipzig-Wien-Zü rich: Dudenverl., 1989.
9 Zwangs|ver|stei|ge|rung, die (Rechtsspr.): zwangsweise Versteigerung zur Brfriedigung der Gläubiger; Zwangs|ver|tei|di|ger, der (umg.): Pflichtverteidiger; Zwangs|ver|wal|tung, die (Rechtsspr.): gerichtliche Verwaltung eines Grundstücks (im Rahmen der Zwangsvollstreckung), bei der die Erträge, bes. Mieten, an die Gläubiger abgeführt werden; Zwangs|voll|streckung, die (Rechtsspr.): Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen durch staatlichen Zwang im Auftrag des Berechtigten; zwangs|vor|füh|ren (sw.V.; hat.) jmdn. unter Anwendung polizeilicher Gewalt einer Behörde o.ä., bes. einem Gericht, vorführen: jmdn. dem Amtsarzt z.; der Zeuge wurde [dem Richter] zwangsvorgeführt; Zwangs|vor|führ|ung, die (Amtsspr,): das Zwangsvorführen, Zwangsvorgeführtwerden: es wurde die Z. angeordnet; Zwangs|vor|stel|lung, die (Psych.): als Erscheinungsform des Zwangs (g) immer wieder auftretende Vorstellung, die willentlich nicht zu unterdrücken ist, obwohl sie im Widerspruch zum eigenen logischen Denken Denken steht; fixe Idee: an, unter –en leiden; zwangs|wei|se (Adv.): a) durch behördliche Anodnung, behördliche Maßnahmen erzwungen: einen Beamten z. versetzten; eine Summe z. beitreiben; jmdn. z. versichern; b) zwangsläufig: z. auftretende Fehler; Zwangs|wirt|schaft, die (o.Pl.): Wirtschaftsform, bei der der Staat als Zentrale die gesamte Planung der Wirtschaft übernimmt u. die Ausführung der Pläne überwacht. zwin|gen (st.V.; hat): 1.a) durch Drohung, Anwendung von Gewalt o.ä. dazu veranlassen, etw. zu tun; zu etw. bringen, nötigen: jmdn z., etw. zu tun; etw. zu unterlasen; jmdn. zu einem Geständnis, zum Sprechen, zum Rücktritt, zur Umkehr z.; das Flugzeug wurde zum Landen gezwungen; es zwingt dich niemand; b) (z.+sich) sich mit großer Selbstüberwindung dazu bringen, etw. zu tun; sich sehr zu etw. überwinden: du musst dich z., etw. mehr zu tssen; er zwang sich zum Arbeiten; zu einem Lächeln, zur Ruhe. 2. ein bestimmtes Verhalten, Handeln notwendig, unbedingt erforderlich machen, notwendigerweise herbeiführen: die Situation zwang uns, rasch zu handeln, zwang uns zur Eile; wir sind gezwungen, das Geschäft aufzugeben; wir sehen uns gezwungen, gerichtlich vorzugehen; (häufig im 1.Part.) diese Gründe sind nicht, sind durchaus zwingend (sehr überzeugend, stichhaltig); es besteht dazu eine zwingende (unbedingte, unerläßliche) Notwendigkeit; eine Aussage von zwingender (unwiderlegbarar, schlagender, stringenter) Logik. 3. (geh.) mit Gewalt veranlassen, an einen bestimmten Ort zu gehen; gewaltsam bewirken, sich an eine bestimmte Stelle, in eine bestimmte Lage zu begeben: er zwang den Gefesselten auf einen Stuhl, zu Boden; sie zwangen die Gefangenen in einen engen Raum. Duden Deutsches Universalwärterbuch / hrsg. u. bearb. vom Wiss. Rat u. d. Mitarb. d. Dudenred. unter Leitung von Günther Drosdowski. – 2., völlig neu bearb. u. stark erw. Aufl. – Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich: Dudenverl., 1989.
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