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Republik hat sich stets an den Ideen orientiert, die der
Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen des Jahres 1948 zugrunde
liegen.
1958 trat Ö sterreich der vom Europarat ausgearbeiteten Kovention zum Schutz
der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bei. An einer Reform der
Grundrechte wird gearbeitet, um eventuelle Bedrohungen der menschlichen
Freiheit in der modernen Gesellscheft zu begegnen.
Die Bundesverfassung stellt den Rechtssatz auf: „Vor dem Gesetz sind alle
Staatsbürger gleich“. Es darf keine Wllkür und keine Differenzierung „in
Ansehung der Geburt, des Gescglechtes, des Standes, der Klasse, des
Bekenntnisses, der Rasse und der Sprache“ geben. Die öffentlichen Ä mter sind
für alle Staatsbürger gleich zugänglich.
Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Nur falls gewichtige Gründe vorliegen
und besonders formelle Voraussetzungen gegeben sind, darf eine Verhaftung
vorgenommen werden. Das Hausrecht ist geschützt. Für Hausdurchsuchungen
gelten ähnlich strenge Regelungen wie für den Entzug der Freiheit. Das
Briefgeheimnis darf nicht verletzt werden. Die Freizügigkeit der Person und des
Vermögens innerhalb des österreichischen Staatsgebiets unterliegt grundsätzlich
keinen Beschränkungen, was auch für die Auswanderungen gilt. Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Alle in Ö sterreich lebenden
Personen sind berechtigt, Vereine zu bilden und Versammlungen abzuhalten.
Jedermann hat in Ö sterreich das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch
bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei
zu äuß ern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt noch durch das
Konzessionssystem beschränkt werden. Die volle Glaunens- und
Gewissensfreiheit ist jedermann in Ö sterreich gewährleistet. Die Wissenschaft
und ihre Lehre sind frei.(1800)
Gerichtsbarkeit
Oberstes Gebot im Bereich der Gerichtsbarkeit ist die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung. Sie ist in Ö sterreich gut abgesichert. Die Verfassung bestimmt
ausdrücklich, dass die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes
unabhängig sind. Sie können weder abgesetzt noch versetzt werden. Mit der
Einrichtung des Laienrichters nimmt das Volk direkt an der Rechtsprechung teil.
Die Schöffen oder- bei schweren Verbrechen- die Geschwornen üben in einer
Strafsache ihre Funktion an der Seite von Berufsrichtern aus. Durch die
Einrichtung eines Instanzenzuges, der bis zum Obersten Gerichtshof gehen
kann, ist eine Absicherung der Rechtsprechung gegen Rechtsirrtum gegeben.
Lebenslanger Kerker ist in Ö sterreich die Höchststrafe, es gibt keine
Todesstrafe.
Der Verwaltungsgerichtshof überwacht die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen
Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof überprüft Gesetze und achtet solcherart
darauf, dass der Gesetzgeber nicht gegen die Grundsätze der Verfassung
verstöß t. Jeder Staatsbürger, der sich durch einen Akt der Verwaltung in seinem
Recht verletzt glaubt, kann den Verwaltungsgerichtshof, bei angenommener
41 Republik hat sich stets an den Ideen orientiert, die der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen des Jahres 1948 zugrunde liegen. 1958 trat Österreich der vom Europarat ausgearbeiteten Kovention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bei. An einer Reform der Grundrechte wird gearbeitet, um eventuelle Bedrohungen der menschlichen Freiheit in der modernen Gesellscheft zu begegnen. Die Bundesverfassung stellt den Rechtssatz auf: „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich“. Es darf keine Wllkür und keine Differenzierung „in Ansehung der Geburt, des Gescglechtes, des Standes, der Klasse, des Bekenntnisses, der Rasse und der Sprache“ geben. Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Nur falls gewichtige Gründe vorliegen und besonders formelle Voraussetzungen gegeben sind, darf eine Verhaftung vorgenommen werden. Das Hausrecht ist geschützt. Für Hausdurchsuchungen gelten ähnlich strenge Regelungen wie für den Entzug der Freiheit. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt werden. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des österreichischen Staatsgebiets unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, was auch für die Auswanderungen gilt. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Alle in Österreich lebenden Personen sind berechtigt, Vereine zu bilden und Versammlungen abzuhalten. Jedermann hat in Österreich das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt noch durch das Konzessionssystem beschränkt werden. Die volle Glaunens- und Gewissensfreiheit ist jedermann in Österreich gewährleistet. Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.(1800) Gerichtsbarkeit Oberstes Gebot im Bereich der Gerichtsbarkeit ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Sie ist in Österreich gut abgesichert. Die Verfassung bestimmt ausdrücklich, dass die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind. Sie können weder abgesetzt noch versetzt werden. Mit der Einrichtung des Laienrichters nimmt das Volk direkt an der Rechtsprechung teil. Die Schöffen oder- bei schweren Verbrechen- die Geschwornen üben in einer Strafsache ihre Funktion an der Seite von Berufsrichtern aus. Durch die Einrichtung eines Instanzenzuges, der bis zum Obersten Gerichtshof gehen kann, ist eine Absicherung der Rechtsprechung gegen Rechtsirrtum gegeben. Lebenslanger Kerker ist in Österreich die Höchststrafe, es gibt keine Todesstrafe. Der Verwaltungsgerichtshof überwacht die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der Verfassungsgerichtshof überprüft Gesetze und achtet solcherart darauf, dass der Gesetzgeber nicht gegen die Grundsätze der Verfassung verstößt. Jeder Staatsbürger, der sich durch einen Akt der Verwaltung in seinem Recht verletzt glaubt, kann den Verwaltungsgerichtshof, bei angenommener
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