Business-Deutsch. Кажанова З.Н - 17 стр.

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Die EG ist den GATT – Übereinkommen über den Zollwert beigetreten. Damit wird die bisherige
Zollwertdefinition «Normalpreis»
1
(Brüsseler Zollwertabkommen) durch den «Transaktionswert» ersetzt. Der
Transaktionwert ist der tatsächlich gezahlte bzw. zu zahlende Preis der Ware «frei Grenze Zollgebiet».
An spezifischen Zöllen werden Stück-, Maß- und Gewichtszölle erhoben.
Text iii
BESONDERHEITEN DER ZOLLABFERTIGUNG
Die eingeführten Waren müssen in der Regel nach den Bezeichnungen des Zolltarifs und den
entsprechenden statistischen Nummern zur Zollabfertigung angemeldet werden. Erfolgt die Zollanmeldung
nicht, werden die Waren auf Lager genommen.
Verdorbene oder beschädigte Waren können auf Antrag des Importeurs bei der Zollabfertigung vernichtet
werden. In diesem Fall ist kein Zoll zu entrichten. Der Importeur kann, wenn bei der Zollabfertigung
Beschädigungen festgestellt werden, die Ware zurücksenden. Eine Zollerhebung findet dann ebenfalls nicht
statt.
1)
Der Normalpreis entspricht im allgemeinen dem cif-Preis.
LEKTION V
TEXT I
DAS DOKUMENTENAKKREDITIV
Das Dokumentenakkreditiv gehört zu den am häuftigsten vereinbarten Zahlungsarten. Das Wesen des
Dokumentenakkreditivs besteht in der vertraglichen Zusicherung einer Bank, für Rechnung ihres Auftraggebers
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes an einen bestimmten Empfänger gegen Einreichung vorgeschriebener
Dokumente einen bestimmten Betrag in einer vorgeschriebenen Währung zu zahlen. Das
Dokumentenakkreditiv macht den Verkäufer von der Zahlungsfähigkeit des Käufers unabhängig.
Im folgenden soll aus der Sicht der Zahlungssicherung, also aus der des Verkäufers, auf die Beziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer sowie zwischen Akkreditivbank (bzw. bestätigender Bank) und Verkäufer
eingegangen werden.
Soll die Zahlung durch Stellung eines Dokumentenakkreditivs gesichert werden, so muß das im
Außenhandelskaufvertrag (AKV) durch Aufhahme der sogenannten Akkreditivklausel vereinbart werden.
Hieraus resultiert die Verpflichtung des Käufers, zugunsten des Verkäufers ein Dokumentenakkreditiv eröffnen
zu lassen. Dieses soll die Zahlung des Kaufpreises sichern und den Zahlungsweg fixieren.
a) Läßt sich zur Zeit des Vertragsabschlusses die genaue Höhe des Betrages noch nicht übersehen (z. B. bei
Toleranzvereinbarungen) und will der Käufer es dem Verkäufer überlassen, den Betrag endgültig zu beziffern,
so muß der Zusatz «ca.» oder ähnliches vereinbart werden. In diesen Fällen ist die Abweichung von ±10
Prozent statthaft. Fehlt dieser Zusatz, so ist die Bank später berechtigt und dem Käufer gegenüber mangels
anderweitiger Vereinbarung verpflichtet, keine Überschreitung der Akkreditivsumme zuzulassen.
b) Bei der Festlegung der Akkreditivwährung sind eventuell bestehende Clearingabkommen zu
berücksichtigen. Gleichzeitig sollte ein wirksamer Schutz durch Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel
angestrebt werden.
c) Das Verfalldatum ist der letzte Tag, an dem ein Dokumentenakkreditiv an dem Ort, an dem er benutzbar
ist, noch in Anspruch genommen werden kann. Unwiderrufliche Akkreditive müssen ein Verfalldatum tragen.
Von den Arten des Dokumentenakkreditivs sollte aus Sicherheitsgründen nur vom unwiderruflichen Akkreditiv
Gebrauch gemacht werden. Das ist deshalb bedeutsam, weil ein widerrufliches Akkreditiv von der
Akkreditivbank bis zur ordnungsgemäßen Annahme der Dokumente widerrufen werden kann.
d) Entsprechend internationalen Usancen hat jeweils derjenige die anfallenden Bankspesen zu tragen, der
der Bank den Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs erteilt. Um in dieser Frage jedoch keine Zweifel
aufkommen zu lassen, sollte im AKV zum Ausdruck gebracht werden, wer die Bankspesen zu bezahlen hat.