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oder verkauft und sogar vernichtet werden. Daraus ergab sich, daß im Recht
der Sklavenhaltergesell schaft den Sklaven keinerlei Rechtsfähigkeit zustand.
Die gesellschaftlichen Grundlagen für die Notwendigkeit der Rechts-
fähigkeit des Menschen sind im Privateigentum, in der Warenproduktion und
Warenzirkulation sowie in der Existenz von Staat und Recht zu suchen. Die Zi-
vilrechtsverhältnisse entwickeln sich vor allem im Warenaustausch. Beim Wa-
renaustausch treten die Warenbesitzer als Rechtssubjekte, als Träger von Rech-
ten und Pflichten auf. Mit der Entstehung des Privateigentums, mit der Entwick-
lung der Warenproduktion und Warenzirkulation sowie mit der Entstehung des
Staates nehmen immer mehr die gesellschaftlichen Verhältnisse den Charakter
von Zivilrechtsverhältnissen an. Gleichzeitig erweitert sich immer mehr der
Kreis der Menschen, die an Zivilrechtsverhältnissen beteiligt sind und daher die
Rechtsfähigkeit besitzen müssen. Der Sklave selbst aber war noch Ware, er
wurde ausgetauscht, er konnte nicht Subjekt von Zivilrechtsverhältmissen sein.
Deshalb stand ihm keine Rechtsfähigkeit zu.
2. Die gesellschaftliche Grundlage in der Feudalgesellschaft bildete das
Eigentum des Feudalherrn an den Produktionsmitteln und beschränkte Eigentum
an dem Leibeigenen. Daraus ergibt sich, daß in der Feudalgesellschaft der Leib-
eigene beschränkte Rechtsfä higkeit genießt. Er kann noch nicht Subjekt aller
subjektiven Zivilrechte werden. Viele Rechte konnte er nicht ausüben; sie stan-
den nur dem Feudalherrn zu. Der Grad der Rechtsfähigkeit des einzelnen Men-
schen hing im Feudalismus von seiner Klassenstellung ab, vom Grad seiner
Freiheit, von seinem Stand. Da der Leibeigene ein beschränktes Eigentumsrecht
am Grund und Boden besaß, brauchte er die beschränkte Rechtsfähigkeit.
3. Die Grundlage der kapitalistischen Gesellschaft ist das Eigentum an
den Produktionsmitteln. Der Kapitalist ist nicht Eigentümer des Lohnarbeiters,
aber der Lohnarbeiter besitzt kein beschränktes Eigentum an den Produkti-
onsmitteln mehr. Auf der Grundlage des kapitalistischen Eigentums an den
Produktionsmitteln entwickelt sich die kapitalistische Produktionsweise der
absoluten Warenpro duktion. Sie verwandelte alle Dinge in Waren, alles er-
hielt einen Preis, alles wurde gegen Geld ausgetauscht.
Die kapitalistische Produktionsweise, die durch die Ausbeutung in Form
der Lohnarbeit gekennzeichnet ist, erfordert, daß auch die Angehörigen der
ausgebeuteten Klasse, die Proletarier, die volle Rechtsfähigkeit besitzen. Unter
den Bedingungen der kapitalistischen Produktionsweise besteht die objektive
Notwendigkeit, allen Menschen die Zivilrechtsfähigkeit zu verleihen. Die Zi-
vilrechtsfähigkeit trägt aber im Kapitalismus im wesentlichen formalen Cha-
rakter. Der Erwerb von subjektiven Vermögensrechten durch die werktätige
Bevölkerung ist durch ihre ökonomische und politische Lage beschränkt.
4. Die Zivilrechtsfähigkeit jedes Menschen in der sozialistischen
Gesellschaft ist die Notwendigkeit der bestehenden Vermögensver hältnisse,
die der Steigerung des Wohlstandes der Bürger dienen. Die Zivilrechtsfähig-
oder verkauft und sogar vernichtet werden. Daraus ergab sich, daß im Recht der Sklavenhaltergesell schaft den Sklaven keinerlei Rechtsfähigkeit zustand. Die gesellschaftlichen Grundlagen für die Notwendigkeit der Rechts- fähigkeit des Menschen sind im Privateigentum, in der Warenproduktion und Warenzirkulation sowie in der Existenz von Staat und Recht zu suchen. Die Zi- vilrechtsverhältnisse entwickeln sich vor allem im Warenaustausch. Beim Wa- renaustausch treten die Warenbesitzer als Rechtssubjekte, als Träger von Rech- ten und Pflichten auf. Mit der Entstehung des Privateigentums, mit der Entwick- lung der Warenproduktion und Warenzirkulation sowie mit der Entstehung des Staates nehmen immer mehr die gesellschaftlichen Verhältnisse den Charakter von Zivilrechtsverhältnissen an. Gleichzeitig erweitert sich immer mehr der Kreis der Menschen, die an Zivilrechtsverhältnissen beteiligt sind und daher die Rechtsfähigkeit besitzen müssen. Der Sklave selbst aber war noch Ware, er wurde ausgetauscht, er konnte nicht Subjekt von Zivilrechtsverhältmissen sein. Deshalb stand ihm keine Rechtsfähigkeit zu. 2. Die gesellschaftliche Grundlage in der Feudalgesellschaft bildete das Eigentum des Feudalherrn an den Produktionsmitteln und beschränkte Eigentum an dem Leibeigenen. Daraus ergibt sich, daß in der Feudalgesellschaft der Leib- eigene beschränkte Rechtsfä higkeit genießt. Er kann noch nicht Subjekt aller subjektiven Zivilrechte werden. Viele Rechte konnte er nicht ausüben; sie stan- den nur dem Feudalherrn zu. Der Grad der Rechtsfähigkeit des einzelnen Men- schen hing im Feudalismus von seiner Klassenstellung ab, vom Grad seiner Freiheit, von seinem Stand. Da der Leibeigene ein beschränktes Eigentumsrecht am Grund und Boden besaß, brauchte er die beschränkte Rechtsfähigkeit. 3. Die Grundlage der kapitalistischen Gesellschaft ist das Eigentum an den Produktionsmitteln. Der Kapitalist ist nicht Eigentümer des Lohnarbeiters, aber der Lohnarbeiter besitzt kein beschränktes Eigentum an den Produkti- onsmitteln mehr. Auf der Grundlage des kapitalistischen Eigentums an den Produktionsmitteln entwickelt sich die kapitalistische Produktionsweise der absoluten Warenpro duktion. Sie verwandelte alle Dinge in Waren, alles er- hielt einen Preis, alles wurde gegen Geld ausgetauscht. Die kapitalistische Produktionsweise, die durch die Ausbeutung in Form der Lohnarbeit gekennzeichnet ist, erfordert, daß auch die Angehörigen der ausgebeuteten Klasse, die Proletarier, die volle Rechtsfähigkeit besitzen. Unter den Bedingungen der kapitalistischen Produktionsweise besteht die objektive Notwendigkeit, allen Menschen die Zivilrechtsfähigkeit zu verleihen. Die Zi- vilrechtsfähigkeit trägt aber im Kapitalismus im wesentlichen formalen Cha- rakter. Der Erwerb von subjektiven Vermögensrechten durch die werktätige Bevölkerung ist durch ihre ökonomische und politische Lage beschränkt. 4. Die Zivilrechtsfähigkeit jedes Menschen in der sozialistischen Gesellschaft ist die Notwendigkeit der bestehenden Vermögensver hältnisse, die der Steigerung des Wohlstandes der Bürger dienen. Die Zivilrechtsfähig-
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