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Kampfes gegen die Kriminalität. – 20. Als die Staatsanwaltschaft die
Ursachen der Kriminalität analysiert hatte, legte man die Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeit der Rechtspflegeorgane fest. – 21. Während
der Untersuchungsführer die Akten studierte, machte er sich Notizen. –
22. Nach dem Unterricht besuchen unsere Studenten die Konsultationen
in der Kriminalistik und im Strafprozeßrecht. – 23. Nach dem Pro-
gramm der Hochschulbildung studiert man an den juristischen Hoch-
schulen viele Fächer: Starfrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsrecht,
Zivilrecht, Arbeitsrecht und andere. – 24. Nachdem Genosse Nowikov
die juristische Hochschule absolviert hatte, arbeitete er als Untersu-
chungsrichter. – 25. Das Recht kann nur dann die Gesetzlichkeit wah-
ren, wenn die Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte mit den
Interessen des Volkes übereinstimmen. – 26. Die Gerichte müssen der
Bevölkerung zeigen, daß ihre Entscheidungen den Interessen der Ge-
sellschaft entsprechen. – 27. Die unbestreitbaren Tatsachen beweisen,
daß sich die Geschichte nach den objektiven Gesetzen entwickelt. –
28. Die Kriminalistik, deren Aufgabe darin besteht, die Methoden und
Mittel der Verbrechensbekämpfung auszuarbeiten, ist eine wichtige und
interessante Wissenschaft. – 29. Personen, die eine Ermittlungshandlung
des Staatsanwalts oder Untersuchungsorgans vorsätzlich stören, können
festgenommen werden. – 30. Die Kollektivität der Arbeit ist das
Grundprinzip der Arbeit im Strafvollzug, gemäß dem der Rechtsbrecher
zur bewußten Unterordnung unter die Interessen des Kollektivs erzogen
werden soll. – 31. Die Erziehungsarbeit muß mit solchen Menschen
durchgeführt werden, deren Verhalten im Widerspruch zu den Interes-
sen der Gesellschaft steht. – 32. Es gibt kaum ein Verbrechen, dessen
allseitige Aufklärung ohne die Mithilfe der Bevölkerung möglich ist. –
33. Die speziellen juristischen Mittel zum Schutz der Rechtsnormen, zu
denen auch die Sanktionen gehören, sind gegenwärtig von großer Be-
deutung, – 34. Die Kriminalität kann beseitigt werden, wenn ihre Ursa-
chen liquidiert werden. – 35. Damit die Organe der Strafrechtspflege
ihre Aufgaben richtig erfüllen, sollen sie die prozessualen Normen ein-
halten. – 36. Wird das Verbrechen begangen, so muß man es aufklären,
die Täter ermitteln und Beweise herbeischaffen. – 37. Die Untersu-
chungsorgane müssen alles tun, damit alle Verbrechen aufgeklärt wer-
den. – 38. Versucht der Zeuge, das Alibi des Täters zu beweisen, sind
die Gründe zu klären. – 39. Bestätigt sich das Alibi, so wird damit die
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Beteiligung an einer Straftat ausgeschlossen. – 40. Bestätigen Zeugen
das Alibi, so ist die Glaubwürdigkeit dieser Personen und ihre Stellung
zum Beschuldigten zu prüfen. – 41. Kann der Beschuldigte seinen Auf-
enthaltsort zur Zeit der Begehung der Straftat nicht nennen, sind die
Gründe dazu zu prüfen. – 42. Kann der Untersuchungsführer nicht be-
weisen, daß Alibi falsch ist, so wirkt es zu Gunsten des Beschuldigten.
– 43. Ergeben sich Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit (zur Zeit der
Tat), ist eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen. – 44. Wird
Anzeige vertraulich erstattet, so muß sie geprüft werden. – 45. Nennen
Zeugen verschiedene Zeitangaben, ist an dem Alibi zu zweifeln. –
46. Berücksichtigt der Untersuchungsführer die Persönlichkeit des Tä-
ters nicht, so macht er einen großen Fehler. – 47. Zweifelt der Untersu-
cher an der Aussage des Zeugen, so muß er die Aussage überprüfen. –
48. Erfordert die Aufklärung der Straftat spezielle Fachkenntnisse, so
hat der Untersuchungsführer den Sachverständigen heranzuziehen. –
49. Ist der Untersuchungsführer mit dem Beschuldigten verwandt, so
darf er (der U-Führer) das Ermittlungsverfahren nicht führen. – 50. Wird
der Tatort vom Untersucher besichtigt und gesichert, so dürfen die un-
beteiligten Personen ihn nicht betreten. – 51. Schließt die Alibiüberprü-
fung eines Verdächtigen als Täter aus, dann ist er damit nicht automa-
tisch, z. B. als Anstifter oder Hehler auszuschießen. – 52. Stellt sich der
Täter der Polizei oder dem Untersuchungsorgan, so entstehen die mil-
dernde Umstände bei der Strafansetzung. – 53. Sind die Personalien des
Verdächtigen nicht festgestellt, so erschwert sich damit die Aufklärung
der Straftat. – 54. Wird am Tatort nicht berührt, so ist es leichter, die
Spuren der Täter festzustellen. – 55. Steht der Weg des Täters fest oder
liegen begründete Vermutungen darüber vor, kann er verfolgt werden,
um weitere Spuren aufzufinden. – 56. Weigert sich der Vernommene
das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, so muß der Untersu-
chungsführer das ins Protokoll eintragen. – 57. Ergeben sich im Laufe
der Ermittlungen die Widersprüche in den Aussagen von Zeugen und
des Beschuldigten, so die Rekonstruktion des Tatortes notwendig wer-
den. – 59. Leugnet der Rechtsbrecher die von ihm begangene Straftat,
so muß der Untersuchungsführer dem Beschuldigten die Straftat nach-
weisen. – 60. Begeht eine Person die strafbare Handlung, so ist sie straf-
rechtlich verantwortlich. – 61. Liegt ein richterlicher Haftbefehl vor, so
darf man die Verhaftung durchführen. – 62. Steht eindeutig fest, daß
Kampfes gegen die Kriminalität. – 20. Als die Staatsanwaltschaft die Beteiligung an einer Straftat ausgeschlossen. – 40. Bestätigen Zeugen
Ursachen der Kriminalität analysiert hatte, legte man die Maßnahmen das Alibi, so ist die Glaubwürdigkeit dieser Personen und ihre Stellung
zur Verbesserung der Arbeit der Rechtspflegeorgane fest. – 21. Während zum Beschuldigten zu prüfen. – 41. Kann der Beschuldigte seinen Auf-
der Untersuchungsführer die Akten studierte, machte er sich Notizen. – enthaltsort zur Zeit der Begehung der Straftat nicht nennen, sind die
22. Nach dem Unterricht besuchen unsere Studenten die Konsultationen Gründe dazu zu prüfen. – 42. Kann der Untersuchungsführer nicht be-
in der Kriminalistik und im Strafprozeßrecht. – 23. Nach dem Pro- weisen, daß Alibi falsch ist, so wirkt es zu Gunsten des Beschuldigten.
gramm der Hochschulbildung studiert man an den juristischen Hoch- – 43. Ergeben sich Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit (zur Zeit der
schulen viele Fächer: Starfrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsrecht, Tat), ist eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen. – 44. Wird
Zivilrecht, Arbeitsrecht und andere. – 24. Nachdem Genosse Nowikov Anzeige vertraulich erstattet, so muß sie geprüft werden. – 45. Nennen
die juristische Hochschule absolviert hatte, arbeitete er als Untersu- Zeugen verschiedene Zeitangaben, ist an dem Alibi zu zweifeln. –
chungsrichter. – 25. Das Recht kann nur dann die Gesetzlichkeit wah- 46. Berücksichtigt der Untersuchungsführer die Persönlichkeit des Tä-
ren, wenn die Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte mit den ters nicht, so macht er einen großen Fehler. – 47. Zweifelt der Untersu-
Interessen des Volkes übereinstimmen. – 26. Die Gerichte müssen der cher an der Aussage des Zeugen, so muß er die Aussage überprüfen. –
Bevölkerung zeigen, daß ihre Entscheidungen den Interessen der Ge- 48. Erfordert die Aufklärung der Straftat spezielle Fachkenntnisse, so
sellschaft entsprechen. – 27. Die unbestreitbaren Tatsachen beweisen, hat der Untersuchungsführer den Sachverständigen heranzuziehen. –
daß sich die Geschichte nach den objektiven Gesetzen entwickelt. – 49. Ist der Untersuchungsführer mit dem Beschuldigten verwandt, so
28. Die Kriminalistik, deren Aufgabe darin besteht, die Methoden und darf er (der U-Führer) das Ermittlungsverfahren nicht führen. – 50. Wird
Mittel der Verbrechensbekämpfung auszuarbeiten, ist eine wichtige und der Tatort vom Untersucher besichtigt und gesichert, so dürfen die un-
interessante Wissenschaft. – 29. Personen, die eine Ermittlungshandlung beteiligten Personen ihn nicht betreten. – 51. Schließt die Alibiüberprü-
des Staatsanwalts oder Untersuchungsorgans vorsätzlich stören, können fung eines Verdächtigen als Täter aus, dann ist er damit nicht automa-
festgenommen werden. – 30. Die Kollektivität der Arbeit ist das tisch, z. B. als Anstifter oder Hehler auszuschießen. – 52. Stellt sich der
Grundprinzip der Arbeit im Strafvollzug, gemäß dem der Rechtsbrecher Täter der Polizei oder dem Untersuchungsorgan, so entstehen die mil-
zur bewußten Unterordnung unter die Interessen des Kollektivs erzogen dernde Umstände bei der Strafansetzung. – 53. Sind die Personalien des
werden soll. – 31. Die Erziehungsarbeit muß mit solchen Menschen Verdächtigen nicht festgestellt, so erschwert sich damit die Aufklärung
durchgeführt werden, deren Verhalten im Widerspruch zu den Interes- der Straftat. – 54. Wird am Tatort nicht berührt, so ist es leichter, die
sen der Gesellschaft steht. – 32. Es gibt kaum ein Verbrechen, dessen Spuren der Täter festzustellen. – 55. Steht der Weg des Täters fest oder
allseitige Aufklärung ohne die Mithilfe der Bevölkerung möglich ist. – liegen begründete Vermutungen darüber vor, kann er verfolgt werden,
33. Die speziellen juristischen Mittel zum Schutz der Rechtsnormen, zu um weitere Spuren aufzufinden. – 56. Weigert sich der Vernommene
denen auch die Sanktionen gehören, sind gegenwärtig von großer Be- das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, so muß der Untersu-
deutung, – 34. Die Kriminalität kann beseitigt werden, wenn ihre Ursa- chungsführer das ins Protokoll eintragen. – 57. Ergeben sich im Laufe
chen liquidiert werden. – 35. Damit die Organe der Strafrechtspflege der Ermittlungen die Widersprüche in den Aussagen von Zeugen und
ihre Aufgaben richtig erfüllen, sollen sie die prozessualen Normen ein- des Beschuldigten, so die Rekonstruktion des Tatortes notwendig wer-
halten. – 36. Wird das Verbrechen begangen, so muß man es aufklären, den. – 59. Leugnet der Rechtsbrecher die von ihm begangene Straftat,
die Täter ermitteln und Beweise herbeischaffen. – 37. Die Untersu- so muß der Untersuchungsführer dem Beschuldigten die Straftat nach-
chungsorgane müssen alles tun, damit alle Verbrechen aufgeklärt wer- weisen. – 60. Begeht eine Person die strafbare Handlung, so ist sie straf-
den. – 38. Versucht der Zeuge, das Alibi des Täters zu beweisen, sind rechtlich verantwortlich. – 61. Liegt ein richterlicher Haftbefehl vor, so
die Gründe zu klären. – 39. Bestätigt sich das Alibi, so wird damit die darf man die Verhaftung durchführen. – 62. Steht eindeutig fest, daß
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