Задания по грамматике немецкого языка (для студентов юридического факультета). Мильчакова Л.И. - 4 стр.

UptoLike

Составители: 

7
Kampfes gegen die Kriminalität. – 20. Als die Staatsanwaltschaft die
Ursachen der Kriminalität analysiert hatte, legte man die Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeit der Rechtspflegeorgane fest. 21. Während
der Untersuchungsführer die Akten studierte, machte er sich Notizen. –
22. Nach dem Unterricht besuchen unsere Studenten die Konsultationen
in der Kriminalistik und im Strafprozeßrecht. – 23. Nach dem Pro-
gramm der Hochschulbildung studiert man an den juristischen Hoch-
schulen viele Fächer: Starfrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsrecht,
Zivilrecht, Arbeitsrecht und andere. – 24. Nachdem Genosse Nowikov
die juristische Hochschule absolviert hatte, arbeitete er als Untersu-
chungsrichter. – 25. Das Recht kann nur dann die Gesetzlichkeit wah-
ren, wenn die Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte mit den
Interessen des Volkes übereinstimmen. – 26. Die Gerichte müssen der
Bevölkerung zeigen, daß ihre Entscheidungen den Interessen der Ge-
sellschaft entsprechen. – 27. Die unbestreitbaren Tatsachen beweisen,
daß sich die Geschichte nach den objektiven Gesetzen entwickelt. –
28. Die Kriminalistik, deren Aufgabe darin besteht, die Methoden und
Mittel der Verbrechensbekämpfung auszuarbeiten, ist eine wichtige und
interessante Wissenschaft. – 29. Personen, die eine Ermittlungshandlung
des Staatsanwalts oder Untersuchungsorgans vorsätzlich stören, können
festgenommen werden. – 30. Die Kollektivität der Arbeit ist das
Grundprinzip der Arbeit im Strafvollzug, gemäß dem der Rechtsbrecher
zur bewußten Unterordnung unter die Interessen des Kollektivs erzogen
werden soll. – 31. Die Erziehungsarbeit muß mit solchen Menschen
durchgeführt werden, deren Verhalten im Widerspruch zu den Interes-
sen der Gesellschaft steht. – 32. Es gibt kaum ein Verbrechen, dessen
allseitige Aufklärung ohne die Mithilfe der Bevölkerung möglich ist. –
33. Die speziellen juristischen Mittel zum Schutz der Rechtsnormen, zu
denen auch die Sanktionen gehören, sind gegenwärtig von großer Be-
deutung, – 34. Die Kriminalität kann beseitigt werden, wenn ihre Ursa-
chen liquidiert werden. – 35. Damit die Organe der Strafrechtspflege
ihre Aufgaben richtig erfüllen, sollen sie die prozessualen Normen ein-
halten. – 36. Wird das Verbrechen begangen, so muß man es aufklären,
die Täter ermitteln und Beweise herbeischaffen. – 37. Die Untersu-
chungsorgane müssen alles tun, damit alle Verbrechen aufgeklärt wer-
den. – 38. Versucht der Zeuge, das Alibi des Täters zu beweisen, sind
die Gründe zu klären. – 39. Bestätigt sich das Alibi, so wird damit die
8
Beteiligung an einer Straftat ausgeschlossen. – 40. Bestätigen Zeugen
das Alibi, so ist die Glaubwürdigkeit dieser Personen und ihre Stellung
zum Beschuldigten zu prüfen. – 41. Kann der Beschuldigte seinen Auf-
enthaltsort zur Zeit der Begehung der Straftat nicht nennen, sind die
Gründe dazu zu prüfen. – 42. Kann der Untersuchungsführer nicht be-
weisen, daß Alibi falsch ist, so wirkt es zu Gunsten des Beschuldigten.
– 43. Ergeben sich Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit (zur Zeit der
Tat), ist eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen. – 44. Wird
Anzeige vertraulich erstattet, so muß sie geprüft werden. – 45. Nennen
Zeugen verschiedene Zeitangaben, ist an dem Alibi zu zweifeln. –
46. Berücksichtigt der Untersuchungsführer die Persönlichkeit des Tä-
ters nicht, so macht er einen großen Fehler. – 47. Zweifelt der Untersu-
cher an der Aussage des Zeugen, so muß er die Aussage überprüfen. –
48. Erfordert die Aufklärung der Straftat spezielle Fachkenntnisse, so
hat der Untersuchungsführer den Sachverständigen heranzuziehen. –
49. Ist der Untersuchungsführer mit dem Beschuldigten verwandt, so
darf er (der U-Führer) das Ermittlungsverfahren nicht führen. – 50. Wird
der Tatort vom Untersucher besichtigt und gesichert, so dürfen die un-
beteiligten Personen ihn nicht betreten. – 51. Schließt die Alibiüberprü-
fung eines Verdächtigen als Täter aus, dann ist er damit nicht automa-
tisch, z. B. als Anstifter oder Hehler auszuschießen. – 52. Stellt sich der
Täter der Polizei oder dem Untersuchungsorgan, so entstehen die mil-
dernde Umstände bei der Strafansetzung. – 53. Sind die Personalien des
Verdächtigen nicht festgestellt, so erschwert sich damit die Aufklärung
der Straftat. – 54. Wird am Tatort nicht berührt, so ist es leichter, die
Spuren der Täter festzustellen. – 55. Steht der Weg des Täters fest oder
liegen begründete Vermutungen darüber vor, kann er verfolgt werden,
um weitere Spuren aufzufinden. – 56. Weigert sich der Vernommene
das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, so muß der Untersu-
chungsführer das ins Protokoll eintragen. – 57. Ergeben sich im Laufe
der Ermittlungen die Widersprüche in den Aussagen von Zeugen und
des Beschuldigten, so die Rekonstruktion des Tatortes notwendig wer-
den. – 59. Leugnet der Rechtsbrecher die von ihm begangene Straftat,
so muß der Untersuchungsführer dem Beschuldigten die Straftat nach-
weisen. – 60. Begeht eine Person die strafbare Handlung, so ist sie straf-
rechtlich verantwortlich. – 61. Liegt ein richterlicher Haftbefehl vor, so
darf man die Verhaftung durchführen. – 62. Steht eindeutig fest, daß
Kampfes gegen die Kriminalität. – 20. Als die Staatsanwaltschaft die      Beteiligung an einer Straftat ausgeschlossen. – 40. Bestätigen Zeugen
Ursachen der Kriminalität analysiert hatte, legte man die Maßnahmen       das Alibi, so ist die Glaubwürdigkeit dieser Personen und ihre Stellung
zur Verbesserung der Arbeit der Rechtspflegeorgane fest. – 21. Während    zum Beschuldigten zu prüfen. – 41. Kann der Beschuldigte seinen Auf-
der Untersuchungsführer die Akten studierte, machte er sich Notizen. –    enthaltsort zur Zeit der Begehung der Straftat nicht nennen, sind die
22. Nach dem Unterricht besuchen unsere Studenten die Konsultationen      Gründe dazu zu prüfen. – 42. Kann der Untersuchungsführer nicht be-
in der Kriminalistik und im Strafprozeßrecht. – 23. Nach dem Pro-         weisen, daß Alibi falsch ist, so wirkt es zu Gunsten des Beschuldigten.
gramm der Hochschulbildung studiert man an den juristischen Hoch-         – 43. Ergeben sich Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit (zur Zeit der
schulen viele Fächer: Starfrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsrecht,     Tat), ist eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen. – 44. Wird
Zivilrecht, Arbeitsrecht und andere. – 24. Nachdem Genosse Nowikov        Anzeige vertraulich erstattet, so muß sie geprüft werden. – 45. Nennen
die juristische Hochschule absolviert hatte, arbeitete er als Untersu-    Zeugen verschiedene Zeitangaben, ist an dem Alibi zu zweifeln. –
chungsrichter. – 25. Das Recht kann nur dann die Gesetzlichkeit wah-      46. Berücksichtigt der Untersuchungsführer die Persönlichkeit des Tä-
ren, wenn die Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte mit den         ters nicht, so macht er einen großen Fehler. – 47. Zweifelt der Untersu-
Interessen des Volkes übereinstimmen. – 26. Die Gerichte müssen der       cher an der Aussage des Zeugen, so muß er die Aussage überprüfen. –
Bevölkerung zeigen, daß ihre Entscheidungen den Interessen der Ge-        48. Erfordert die Aufklärung der Straftat spezielle Fachkenntnisse, so
sellschaft entsprechen. – 27. Die unbestreitbaren Tatsachen beweisen,     hat der Untersuchungsführer den Sachverständigen heranzuziehen. –
daß sich die Geschichte nach den objektiven Gesetzen entwickelt. –        49. Ist der Untersuchungsführer mit dem Beschuldigten verwandt, so
28. Die Kriminalistik, deren Aufgabe darin besteht, die Methoden und      darf er (der U-Führer) das Ermittlungsverfahren nicht führen. – 50. Wird
Mittel der Verbrechensbekämpfung auszuarbeiten, ist eine wichtige und     der Tatort vom Untersucher besichtigt und gesichert, so dürfen die un-
interessante Wissenschaft. – 29. Personen, die eine Ermittlungshandlung   beteiligten Personen ihn nicht betreten. – 51. Schließt die Alibiüberprü-
des Staatsanwalts oder Untersuchungsorgans vorsätzlich stören, können     fung eines Verdächtigen als Täter aus, dann ist er damit nicht automa-
festgenommen werden. – 30. Die Kollektivität der Arbeit ist das           tisch, z. B. als Anstifter oder Hehler auszuschießen. – 52. Stellt sich der
Grundprinzip der Arbeit im Strafvollzug, gemäß dem der Rechtsbrecher      Täter der Polizei oder dem Untersuchungsorgan, so entstehen die mil-
zur bewußten Unterordnung unter die Interessen des Kollektivs erzogen     dernde Umstände bei der Strafansetzung. – 53. Sind die Personalien des
werden soll. – 31. Die Erziehungsarbeit muß mit solchen Menschen          Verdächtigen nicht festgestellt, so erschwert sich damit die Aufklärung
durchgeführt werden, deren Verhalten im Widerspruch zu den Interes-       der Straftat. – 54. Wird am Tatort nicht berührt, so ist es leichter, die
sen der Gesellschaft steht. – 32. Es gibt kaum ein Verbrechen, dessen     Spuren der Täter festzustellen. – 55. Steht der Weg des Täters fest oder
allseitige Aufklärung ohne die Mithilfe der Bevölkerung möglich ist. –    liegen begründete Vermutungen darüber vor, kann er verfolgt werden,
33. Die speziellen juristischen Mittel zum Schutz der Rechtsnormen, zu    um weitere Spuren aufzufinden. – 56. Weigert sich der Vernommene
denen auch die Sanktionen gehören, sind gegenwärtig von großer Be-        das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, so muß der Untersu-
deutung, – 34. Die Kriminalität kann beseitigt werden, wenn ihre Ursa-    chungsführer das ins Protokoll eintragen. – 57. Ergeben sich im Laufe
chen liquidiert werden. – 35. Damit die Organe der Strafrechtspflege      der Ermittlungen die Widersprüche in den Aussagen von Zeugen und
ihre Aufgaben richtig erfüllen, sollen sie die prozessualen Normen ein-   des Beschuldigten, so die Rekonstruktion des Tatortes notwendig wer-
halten. – 36. Wird das Verbrechen begangen, so muß man es aufklären,      den. – 59. Leugnet der Rechtsbrecher die von ihm begangene Straftat,
die Täter ermitteln und Beweise herbeischaffen. – 37. Die Untersu-        so muß der Untersuchungsführer dem Beschuldigten die Straftat nach-
chungsorgane müssen alles tun, damit alle Verbrechen aufgeklärt wer-      weisen. – 60. Begeht eine Person die strafbare Handlung, so ist sie straf-
den. – 38. Versucht der Zeuge, das Alibi des Täters zu beweisen, sind     rechtlich verantwortlich. – 61. Liegt ein richterlicher Haftbefehl vor, so
die Gründe zu klären. – 39. Bestätigt sich das Alibi, so wird damit die   darf man die Verhaftung durchführen. – 62. Steht eindeutig fest, daß

                                  7                                                                           8